Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter- Geschäftsführer
Auch für Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bedeutsam. Die Beteiligung an einer GmbH allein reicht nicht aus, um von einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auszugehen. Für GmbH-Gesellschafter, die nach dem 31.12.2004 eine Beschäftigung bei der GmbH aufgenommen haben, muss ohnehin ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV durchgeführt werden. Doch welche Kriterien sind entscheidend für die Befreiung von der Sozialversicherung?
Während selbständige Unternehmer frei entscheiden können, wie sie für einen Krankheitsfall, für Arbeitslosigkeit oder für den Ruhestand versorgen, sind Gesellschafter- Geschäftsführer nicht automatisch von der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung befreit. Geschäftsführer werden zunächst als angestellte Arbeitnehmer einer GmbH behandelt und sind somit grundsätzlich Pflichtmitglied der gesetzlichen Sozialversicherung. In einer Statusprüfung durch die Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung wird auf Antrag oder eben seit 31.12.2004 obligatorisch im Einzelfall überprüft, ob besondere Kriterien vorliegen, die für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung sprechen.
Diese Statusprüfung erfolgt in der Regel nach folgendem Muster:
Beträgt die Beteiligung an der GmbH mehr als 50% oder gibt es eine besondere Stellung des Gesellschafters in der GmbH? Darf der Gesellschafter- Geschäftsführer mit sich selbst Verträge abschließen, sprich liegt ein Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB vor? Kann der Gesellschafter- Geschäftsführer selbst frei bestimmen, wo, wann, wie lange und wie er seine Arbeit verrichtet? Ist die GmbH eine Familiengesellschaft, bei die Familienmitglieder des Gesellschafter- Geschäftsführers mehr als 50% der Anteile halten? Verfügt der Gesellschafter- Geschäftsführer als einziger über die für die Führung der GmbH notwendigen Branchenkenntnisse? War der Gesellschafter- Geschäftsführer vor der Entstehung der GmbH Inhaber eines Einzelunternehmens, das in die GmbH eingebracht wurde? Ist der Gesellschafter- Geschäftsführer an Weisungen der Gesellschafterversammlung der GmbH gebunden oder übt er seine Tätigkeit frei von Weisungen der Gesellschafter aus? Liegt ein Treuhandvertrag für die Geschäftsführung ohne Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung vor? Trägt der Gesellschafter- Geschäftsführer über den Anteil an der GmbH ein gesondertes erhebliches Risiko aufgrund von Darlehen, Bürgschaften oder ähnlichem? zu 1. Gesellschafter- Geschäftsführer mit StimmenmehrheitGesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH mit Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der GmbH üben ihre Tätigkeit in und für die GmbH weisungsungebunden und selbständig aus. Das ist immer dann der Fall, wenn der Gesellschafter- Geschäftsführer z…
» Vollständiger ArtikelThemen: Rentenversicherung , Sozialversicherung , Gesellschafter , Statusfeststellung , Sozialversicherungspflicht , Statusfeststellungsverfahren , Weisungsgebundenheit , Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherung
Erschienen 6. November 2008 auf http://blogmbh.de.
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