Sozialversicherungsbeiträge bei Schwarzarbeit

Bei illegalen Bechäftigungsverhältnissen kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nach erheben, wobei die hinzuzurechnende Lohnsteuer mangels dem Arbeitgeber vorliegender Steuerkarte nach Steuerklasse VI zu berechnen ist.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Frisörgeschäftes aus Bochum, das eine Frisörin knapp zwei Jahre beschäftigte, ohne sie bei der Einzugsstelle für den Gsamtsozialversicherungsbeitrag anzumelden. Die Frisörin bezog zugleich Arbeitslosen­geld. Die DRV Bund erhob im Rahmen einer Betriebsprüfung von dem Arbeitgeber Sozial­versicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 18.991,00 EUR nach.

Zur Begründung seiner Klage gegen die Beitragsforderung machte der Ladeninhaber gel­tend, es habe eine Nettolohnvereinbarung vorgelegen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht illegal gewesen. Die Friseurin sei im Rahmen des Üblichen entlohnt worden. Die Un­terstellung einer Nettolohnvereinbarung bedeute, dass die DRV mehr Beiträge erhalte, als wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein angemeldet worden wäre. Dann sei es wünschenswert, dass alle Arbeitgeber illegale Beschäftigungsverhältnisse eingingen, um die Sozialversicherung finanziell zu sanieren. Zudem werde der schwarzarbeitende Arbeit­nehmer durch höhere Rentenbeiträge begünstigt.

Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet ab. Bei illegalen Beschäftigungsverhält­nissen ohne Zahlung von Steuern und Beiträgen gelte nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Netto­arbeitsentgelt als vereinbart. Grundlage der nach zu entrichtenden Sozialversicherungs­beiträge seien die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern. Die Friseurin sei illegal beschäftigt worden, weil ihr Arbeitgeber seine Melde- und Beitragspflichten verletzt habe. Bereits aus dem Vorliegen von Schwarzarbeit könne auf die Illegalität der Beschäftigung geschlossen werden. Die gesetzliche Fiktion einer Netto­lohnabrede ungeachtet der (späteren) steuerlichen Abwicklung sei gerechtfertigt durch ih­ren Zweck, sozial schädliche Schwarzarbeit einzudämmen. So könne der Arbeitgeber der Gefahr etwaig zu hoher Beiträge leicht entgehen, indem er keine Schwarzarbeiter be­schäftige.

Die Arbeitsvertragspart…

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Themen: Bochum , Zoll Schwarzarbeit Dortmund

Erschienen 27. November 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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