Sozialversicherung bei Gesellschaftern und Organen

Nachdem das Bundessozialgericht in seinem viel beachteten und von in der Tat allen Seiten massiv kritisierten Urteil vom 24.11.2005 - Az. B 12 RA 1/04 R - zu dem kaum nachvollziehbaren Ergebnis gelangt war, der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH könne gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Rentenversicherungspflichtig sein, weil er im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber - nämlich die GmbH, deren Geschäftsführer er ist - tätig sei, wurde nicht nur unter Rechtsberatern, sondern auch bei der Deutschen Rentenversicherung und auf bundesministerialer Ebene intensiv darüber diskutiert, wie mit dieser völlig unerwartet entstandenen Problematik umzugehen sei. Allenthalben und wohl zu Recht wurde vermutet, dass das BSG sich der Tragweite seiner Entscheidung gar nicht bewusst gewesen sein dürfte.

Die Deutsche Rentenversicherung erklärte sehr bald, das Urteil nicht auf andere Fälle übertragen zu wollen. Der Bundesgesetzgeber beschloss kurzfristig, eine Gesetzesänderung herbeizuführen und tatsächlich wurden mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 nun auch § 2 S. 1 Nr. 9 und S. 4 Nr. 3 SGB VI dahingehend geändert, dass bei Prüfung der Rentenversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Verhältnisse bei der Gesellschaft und nicht auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft abzustellen ist. Das bis zu dem bezeichneten Urteil des BSG ganz allgemein vorherrschende Normverständnis ist damit festgeschrieben.

Nach einer aktuellen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelten die alten und neuen Kriterien im übertragenen Sinn übrigens auch für die GmbH & Co. KG. Ist etwa ein Kommanditist und zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH als deren Geschäftsführer angestellt und erbringt die GmbH außer der Geschäftsführung der KG keine weiteren Leistungen, hat sie keine weiteren Auftraggeber und beschäftigt sie keine Arbeitnehmer, soll dennoch und wie im Fall der Ein-Mann-GmbH auf die Außenverhältnisse der KG abzustellen sein. Ist diese für mehrere Auftraggeber tätig, unterliegt der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.

Die durch das BSG gestiftete Verwirrung und die erfreuliche Klarstellung durch den Gesetzgeber sollen Anlass für eine kurze Übersicht über die Grundfragen der Sozialversicherung bei Gesellschaftern und Organen sein:

GmbH-Geschäftsführer

Geschäftsführer einer GmbH, die nicht zugleich deren Gesellschafter sind (Fremdgeschäftsführer), sind als leitende Angestellte zu qualifizieren und damit Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Für sie besteht regelmäßig Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine etwaige Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist davon abhängig, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt des Fremdgeschäftsführers die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § …

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Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 8. September 2006 auf http://www.law-blog.de/.

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