Sozialrecht: Medizinisch notwendige Trink- und Sondennahrung müssen die Krankenkassen tragen

Ein Patient, der aus zwingenden medizinischen Gründen auf Flüssignahrung angewiesen ist, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse. Im Falle eines Klägers, der nach einer Krebsoperation im Rachenraum (Tonsillenkarzinom) unter einer ausgeprägten Schluckstörung litt, lehnte die beklagte Krankenkasse die Versorgung des Patienten mit Flüssignahrung ab, weil diese nicht zum Leistungsspektrum der Krankenkassen gehöre und keine Aus­nahmeindikation nach den Arzneimittelrichtlinien vorliege. Der Kläger sei auf selbst zubereitete hochkalorische Getränke wie Trinkschoko­lade und Bananenmilch zu verweisen. Dies sah die 13. Kammer des Sozialgerichts (SG) Aachen unter Vorsitz von Richter am Sozialgericht Ul­rich Irmen anders: Sie verurteilte die Kasse zur Übernahme der Kos­ten. Zwar seien Krankenkostpräparate grundsätz…

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Erschienen 14. November 2005 auf http://info.folkertjanke.de.

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