Halbwaisenrente durch DNA-Analyse
Recht und Alltag | 5. Oktober 2006 — Der Nachweis der Vaterschaft für die Gewährung von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch noch nach dem …
Das LSG NW hat im Rahmen eines Verfahrens um einen Anspruch auf Halbwaisenrente das Ergebnis einer DNA-Analyse vorhandenen Gewebes eines Verstorbenen genügen lassen, um zu Gunsten der Klägerin die Vaterschaft des Verstorbenen anzunehmen. Anspruch auf Halbwaisenrente haben leibliche Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen integriert waren. Der Verstorbene muß allerdings die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Grundsätzlich wird Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei Schulausbildung oder Berufsausbildung, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres oder Behinderung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.
Dem Urteil vom 02.10.2006 - L 8 RA 31/03 - des LSG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte vergeblich Halbwaisenrente beantragt und behauptet, ein zwischenzeitlich verstorbener Mannnn, der mit ihrer Mutter von 1989 bis zu seinem Tod im November 1997 in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, sei ihr Vater. Aus der aus der Geburtsurkunde der Klägerin ging die Vaterschaft des Verstorbenen nicht hervor. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wollte Angaben der Mutter zur biologischen Vaterschaft nicht genügen lassen.
Erstinstanzlich unterlag die Klägerin, weil daß Sozialgericht wegen des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen eine Exhumierung des Verstorbenen zum Zwecke der Entnahme einer DNA-Probe außerhalb des förmlichen familienrechtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren als unzulässig erachtete.
Das LSG NW bewies im Rahmen seiner Verpflichtung zur Amtsermi…
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