Sozialrecht: Einheitliche Meldefrist von 3 Monaten für Arbeitsuchende aus be- und unbefristeten Arbeitsverhältnissen
am 28.12.2005 von http://info.folkertjanke.de
Ein gekündigter Arbeitnehmer eines unbefristeten Arbeitsverhältnis muss sich auch bei längeren Kündigungsfristen erst drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden (Sozialgericht (SG) Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18.11.2005, Az.: S 25 AL 344/04).
Mit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2003 verpflichtete der Gesetzgeber Arbeitnehmer sich bereits dann bei den Arbeitsagenturen arbeitsuchend zu melden, wenn sie eine Kündigung erhalten haben. Andernfalls droht dem Arbeitslosen eine Minderung des Arbeitslosengeldes.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat jetzt festgestellt, dass ein Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht schlechter gestellt werden darf, als einer in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen hat der Gesetzgebern festgelegt, dass sie sich frühestens drei Monate …
Aus Verhandlungen vor einem Sozialgericht ist mir bekannt, dass der Hinweis, die "erneute Arbeitslosmeldung nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses" sei im Sinne von "frühestens 3 Monate vor deren Beendigung" tatsächlich "spätestens (!) 3 Monate vor deren Beendigung" zu melden.
Also bereits am ersten Arbeitstag...
Lapidare Belehrung durch einen Richter: "frühestens bedeutet spätestens".
BSG: Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis
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Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiktion des § 15 Abs.5 TzBfG - BAG Urteil vom 11.07.2007, Az.: 7 AZR 501/06
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Zum Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG
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