Sozialrecht: Eheähnliche Gemeinschaft frühestens nach einjährigem Zusammenleben

Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind in der Regel noch kei- ne eheähnliche Gemeinschaft und bilden deshalb auch keine Bedarfsgemeinschaft. Bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II darf das Ein- kommen der beiden Partner nicht zusammengerechnet werden. Dies entschied …

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Themen: Berlin Brandenburg , Arbeitslosengeld II , Lsg

Erschienen 27. Januar 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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