Sozialrecht: Auch Arbeitslose dürfen baden

Langzeitarbeitslose haben Anspruch auf eine Wohnung mit Badezimmer. Verfügt ihre bisherige Unterkunft nicht über ein Bad, dürfen sich Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG) II eine neue Bleibe suchen. Das entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: Do E 940-539) In verhandelten Fall hatte ein Langzeitarbeitsloser aus Bochum seine 36 Quadratmeter große Wohnung gekündigt. Sie hatte zwar eine Toilette, aber kein Bad. Zum 1. Dezember 2005 bezog er eine mit 42 Quadratmetern nur geringfügig größere Wohnung mit Badezimmer. Durch den Umzug stiegen seine Miet- und Nebenkosten von 212 Euro auf 240 Euro. Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender Arge in Bochum weigerte sich, die Mehrkosten zu übernehmen. Der Arbeitslose habe eigenmächtig die ihm zumutbare Wohnung verlassen, argumentierte die Arge. Seit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Anfang 2005 ist die Gemeinschaft in Bochum zuständig für die Auszahlung des ALG II. Die Sozialrichter in Dortmund urteilten, Unterkunftskosten und Größe der neuen Wohnung seien angemessen. Mit einer einstweiligen Verfügung wiesen sie die Arge Bochum an, die Kosten für die neue Wohnung zu übernehmen. Die Miete liege unter dem…

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Themen: Alg II , Bochum
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 16. Januar 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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