Sozialplanabfindung ist mit Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung ohne Interessenausgleich zu verrechnen
am 18.05.2007 von http://blog.juracity.deklingt kompliziert, ist aber (fast) nichts Neues. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Beschluss vom 16.05.2007 (BAG, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 693/06, Pressemitteilung), dass ein Arbeitnehmer sich eine erhaltene Sozialplanabfindung auf Ansprüche aus einem Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG anrechnen lassen muss. Dies gelte jedenfalls wenn der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren nach der EU-Massenentlassungsrichtlinie durchgeführt hat. Bisher schon galt, dass im Zweifel eine Anrechnung erfolgt (so schon BAG vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 1 AZR 97/01), was im übrigen die meisten Sozialpläne auch vorsehen. Neu an der Entscheidung des BAG vom 16.05.2007 könnte allenfalls sein, dass das BAG auch zu der Frage Stellung genommen hat, ob eine Anrechnung entfallen könne, wenn das Unternehmen vor Beginn der Betriebsänderung den Konsultationspflichten der EG-Massenentlassungsrichtlinie nicht genügt hat, wie der Kläger meinte. …
Vergütung: Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung
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Muss Personalakte mittels Paginierung durchnummeriert sein?
JuracityBlog / Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht noch mit “Nein” beantwortet und die Paginierung in das Organisationsermessen des Arbeitgebers gestellt. Das Bundesarbeitsgericht fand diese Frage offensichtlich spannender und liess wegen grund…
Fristlose Kündigung: Klagefrist 3 Wochen beachten
JuracityBlog / so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil von Freitag (Urteil vom 28.06.2007 Aktenzeichen 6 AZR 683/07). Nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG) muss ein Arbeitnehmer, will er geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfer…
