Sozialplan: Charts der Abfindungen

Jedem Arbeitsrechtler dürften in den letzten Monaten Sozialpläne und Interessenausgleiche vorgelegen haben. Wir hatten schon an anderer Stelle die Risiken eines sog. Interessenausgleiches mit Namensliste beschrieben. Heute soll es um die Sozialplanabfindungen gehen. In der Vergangenheit, also vor der sog. Krise, haben Betriebsräte, Gewerkschaften und Arbeitgeber oft ansehnliche Ab…

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Themen: Schulungen , Abfindung.com

Erschienen 17. Juni 2009 auf http://blog.juracity.de.

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Höhere Abfindung statt Klage. Das ist der Sinn der Turboprämie, die das Bundesarbeitsgericht "on top" auf die normale Abfindung sowohl in Sozialplan als auch in Tarifsozialplan bzw. Sozialplantarifvertrag gebilligt hat. "Alles oder nichts" - also Abfindung nur bei freiwilligem Ausscheiden und Entfall einer Sozialplanabfindung bei Klageerhebung - geht dagegen nicht, weder in einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat noch in einem Vereinbarung mit der Gewerkschaft. Denn die Abfindung in einem Sozialplan soll nicht die Risiken einer möglicherweise sozialwidrigen Kündigung "abkaufen", sondern nach § 112 BetrVG dem "Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile" der Betriebsänderung dienen. Ersteres geht daher nur bei einer freiwilligen Betrebsvereinbarung, also wenn der Betriebsrat einen Sozialplan nicht erzwingen könnte oder wenn ein Betriebsrat nicht existiert.