Mutter und Sohn
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Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 9. Mai 2009 B 8 SO 8/08 R), dass beim Zusammenleben einer über 65jährigen Mutter mit ihrem 36 jährigen Sohn nicht zwangsläufig eine Einsatzgemeinschaft anzunehmen ist. Die Grundsicherung für die Mutter darf demnach nicht einfach gekürzt werden. Die im Jahre 1940 geborene Klägerin lebte bei ihrem 1969 geborenen Sohn. Beide bezogen zunächst bis Ende Mai 2005 Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von jeweils 345 Euro. Ab Juni 2005 erhielt die Klägerin, die im Laufe des Monats das 65. Lebensjahr vollendete, Leistungen der Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von nur noch 276 Euro (80 vH des Regelsatzes einer alleinstehenden Person), weil sie mit ihrem Sohn nach Ansicht des Sozialamtes einen gemeinsamen Haushalt führte und deshalb eine Gesamtleistung von nur 180 vH statt wie zuvor im Rahmen des SGB II von 200 vH gerechtfertigt sei. Mit einer Entscheidung vom 19. Mai 2009 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts ‑ B 8 SO 8/08 R ‑ das Urteil des Landessozialgerichts für die Zeit ab 9. Juni 2005 bestätigt; danach steht der Klägerin für diese Zeit im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Sozialhilferegelsatz in Höhe von 100 vH zu. Das SGB II geht typisierend von prozentualen Abschlägen der Regelleistung nur innerhalb von Bedarfsgemeinschaften aus; nur insoweit können normativ Einsparungen auf Grund eines gemeinsamen Haushalts angenommen werden. Zwar kennt das SGB XII nicht das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft; dieser vergleichbar ist jedoch im SGB XII die so genannte Einsatzgem…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Mai 2009 auf http://www.rechtsanwalt-koeper.de/index.php.
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