Keine Sperrzeit für leitende Angestellte bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Meyer-Köring v.Danwitz | 1. März 2012 — Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag abschließen, nach der Vor…
Mit Beschluss vom 13.8.2009 hat das Bayerische Landessozialgericht auf die Beschwerde des Jobcenters die Berufung zugelassen, da ein Verfahrensfehler gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorgelegen habe. Mit Urteil vom 21.07.2011, - L 7 AS 565/09 - hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass Eine fristlose Kündigung, ohne jedes Bemühen die Unstimmigkeiten zu klären, nach nur einem halben Tag Arbeit, stellt keinen wichtigen Grund dar, der das Verhalten des Klägers rechtfertigen würde. Der Kläger trägt vor, dass eine Ablöse nicht gezahlt wurde und er als gelernter Gas- und Wasserinstallateur keine Schlosserarbeiten verrichten müsse. Folgt man diesem Vortrag und sieht hierin eine Verletzung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, so liegt trotzdem ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. Es wäre dem Kläger zuzumuten gewesen, auf die Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Regelungen hinzuwirken. Daher liegt ein Sanktionssachverhalt nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) vor. Der Kläger hat durch seine fristlose Eigenkündigung das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sperrzeitrechts gelöst und dadurch grob fahrlässig seine erneute Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II herbeigeführt. Die fristlose Arbeitnehmerkündigung des Klägers erfüllt jedoch den Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 4 Nr.3 b SGB II. Nach dieser Vorschrift gilt § 31 Abs. 1 bis 3 SGB II entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Damit wird unter anderem auf § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III Bezug genommen, demzufolge eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eintritt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Im Unterschied zu § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II erfordert § 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II für den Eintritt der Sperrzeit keine vorherige Rechtsfolgenbelehrung (so BSG vom 22.3.2010, B 4 AS 68/09R, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4). Nach dieser Entscheidung ist das Verhältnis von § 31 Abs. 1 SGB II und § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II nicht so zu verstehen, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II im Sinne einer speziellen Gesamtregelung nur für pflichtwidrige Handlungen Anwendung finden kann, die zeitlich vor - wie im Fall des Klägers - einer Antragstellung oder den Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II liegen. Allerdings setzt die Heranziehung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II voraus, dass das vom Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst ist und das sperrzeitrelevante Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III vorliegt (so BSG, a.a.O. Rn. 17 f.). Die Vorschrift soll nämlich sicherstellen, dass d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. September 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.
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