Sozialgericht Kiel zur Schülermonatskarte für Kinder im SGB II Bezug
Das Sozialgericht Kiel – S 30 AS 16/11 ER – hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Kosten für eine Schülermonatskarte im Rahmen des SGB II Bezuges vom Jobcenter übernommen werden müssen. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 6 SGB II. Es handele sich insoweit um einen atypischen Bedarf. Auch die zusätzlichen Voraussetzungen seinen erfüllt. Es handele sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf.
Tipp:
Alle SGB II Empfänger deren Kinder keine zu einem Schulort fahren müssen der zu Fuß oder mit dem Fahrrad nicht täglich erreichbar ist und die die Schülermonatskarte nicht bezahlt bekommen sollten unbedingt einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Schülermonatskarte bei dem für Sie zuständigen Jobcenter stellen.
Das Sozialgericht Kiel hat zur Begründung folgendes ausgeführt (bearbeitet und gekürzt):
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten Für die Schülermonatskarte in Höhe von monatlich 41,97. Der Anspruch ergibt sich aus der ab dem 03.06.2010 geltenden Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Laut Gesetzesbegründung (BT-Dts. 1711465, S. 8f.) soll die Regelung sicherstellen, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen nach dem SGB II erbracht werden. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II entstehe aber erst bei einem Längerfristigen, dauerhaften Bedarf, wenn dieser so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedüritigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. (…)
Der Antragstellerin fallen Kosten für ihre Schultermonatskarte an, die ohne Gewährung von Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II von der Regelleistung zu decken wären. Die Antragstellerin kann insbesondere keine Leistungen von anderen Trägern beanspruchen.
So zählt sie als Schülerin der Jahrgangsstufe 11 nicht mehr zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach der landesrechtlichen Forderung der Schülerbeförderungskosten gemäß § 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz. (…)
Der somit anfallende Bedarf ist auch ein ausnahmsweise überdurchschnittlicher, ein atypischer Bedarf. Er ist nicht typischerweise von Leistungsempfängern aus den Mitteln ihrer Regelleistung…
» Vollständiger ArtikelThemen: Sgb II , Jobcenter , Mehrbedarf , Atypische Bedarfe , Schülermonatskarte , Mehrbedarf Kindesunterhalt Schülermonatskarte
Erschienen 15. Februar 2011 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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