Sozialgericht Hamburg: Leistungserbringer müssen den GWQ-Vertrag nicht unterzeichnen

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Leistungserbringer können Versicherte der City BKK nicht mehr zu den alten Vertragsbedingungen des Vertrages zwischen der Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Nord und der Krankenkasse versorgen – aber sie müssen sie auch nicht zu dem Bedingungen des GWQ-Vertrages versorgen – und sie müssen diesen schon garnicht unterzeichnen; dies ist das Ergebnis einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg am 02.12.2010.

Welche Konsequenzen diese Auffassung für die Leistungserbringer und die Verbände hat, sollten diese sehr genau prüfen und abwägen.

Der Hintergrund: Die Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Nord und der Landesverband der Betriebskrankenkassen, bei der auch die City BKK zum damaligen Zeitpunkt Mitglied war, schlossen vor einigen Jahren einen Rahmenvertrag; unter anderem vereinbarten sie dort, dass bei der Kündigung dieses Vertrages die Vertragsparteien verpflichtet seien, in neue Vertragsverhandlungen einzutreten und sich für den Fall des Scheiterns einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

Die inzwischen aus dem Verband der BKK ausgeschiedene und in erheblichem Masse in finanzielle Schieflage geratene City BKK kündigte diesen Vertrag einseitig und lehnte es ab, über den 01.04.2010 hinaus Versorgungen nach den alten Vertragspreisen durchzuführen; sie verlangte eine Versorgung ihrer Versicherten zu den abgesenkten Preisen des GWQ-Vertrages. Gleichzeitig lehnte sie zunächst Vertragsverhandlungen mit der Landesinnung ab; nach Druck durch das Bundesversicherungsamt (BVA) führte sie zwar Vertragsverhandlungen, als diese aber scheiterten, lehnte sie trotz des eindeutigen Votums des BVA ein Schlichtungsverfahren ab. Auf Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens wird sie inzwischen klageweise vor dem Sozialgericht in Anspruch genommen.

Für die Leistungserbringer stellten sich aus dieser unerfreulichen Situation eine Reihe von Fragen:

Muss ich dem GWQ-Vertrag beitreten? Kann ich Versicherte der City BKK überhaupt noch versorgen, wenn ich nicht dem GWQ-Vertrag beigetreten bin? Und wenn ich versorge bzw. versorgen kann, zu welchen Konditionen – denen des alten Vertrages oder denen des GWQ-Vertrages?

Um diese Frage zu klären, nahm ein Leistungserbringer die City BKK klageweise in Anspruch, und das Sozialgericht Hamburg terminierte die Angelegenheit dankenswerterweise kurzfristig, sodass die Betriebe jetzt eine vorläufige Einschätzung des Gerichts haben, an der sie ihr weiteres Handeln ausrichten können:

Das Sozialgericht Hamburg hält die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die City BKK für rechtens. Es sieht die City BKK aber an die nachvertraglichen Regelungen gebunden und ist deshalb der Auffassung, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Allerdings habe die Verhandlungs- und Schlichtungsklausel nicht zum Ergebnis, dass bis zu einem A… » Vollständiger Artikel
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Themen: Gerichte , Krankenkassen , Vertrag , Leistungserbringer , Gwq Vertrag
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 2. Dezember 2010 auf http://stscherer.wordpress.com.

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