Sozialgericht Berlin: Arbeitsvermittlung in eine Niedriglohnstelle
Das Sozialgericht Berlin hat am 2.3.2006 eine sehr interessante Entscheidung gefällt. In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitsagentur einem 44-jährigen Arbeitslosen ein Stellenangebot unterbreitet, das einen Stundenlohn in Höhe von nur Euro 5,93 vorsah. Bei einer Vollzeitbeschäftigung von 35 Stunden / Woche hätte das einen Bruttomonatslohn in Höhe von Euro 900 ergeben. Der Arbeitslose lehnte das Angebot ab und die Arbeitsagentur verhängte eine Sperrzeit. Gegen diese wendete sich der Arbeitslose und erhob nach der erfolglosen Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht hat dem Kläger Recht gegeben: Ein Lohn, der die Höhe der Sozialhilfe für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen nicht erreiche, sei unzulässig. Die Arbeitsagenturen dürften derartige Stellenangebote nicht unterbreiten. Bei Ablehnung durch den Arbeitslosen dürften daher auch keine Sanktionen verhängt werden. Im Klartext: Die Höhe der Sozialhilfe, bzw. heuzutage des Arbeitslosengeld II sind die absolute Unter…
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Erschienen 4. März 2006 auf http://www.arbeitsrechtblog.de.
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