1958 gesetzliche Krankenversicherung = heute Bürgerversicherung
Rechtslupe | 18. Januar 2010 — Das Sozialgericht Aachen hatte sich aktuell mit einem wohl nicht alltäglichen Fall der “Bürgerversicherung zu befassen. Bei der…
In einem am 24.11.2009 verkündeten Urteil hat sich die 20. Kammer des Sozialgerichts Aachen mit verschiedenen Fragen betreffend die sog. “Bürgerversicherung” beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für solche Personen, die ansonsten ohne Absicherung im Krankenheitsfall sind und entweder zuletzt gesetzlich oder bisher überhaupt nicht krankenversichert waren. Die sog. “Bürgerversicherung” wurde zwar bereits zum 01.04.2007 eingeführt. Sie wirft jedoch in einer Vielzahl von Fällen Fragen auf, die die Sozialgerichte zunehmend beschäftigen.
In dem Aachener Fall ging es um die Kosten mehrerer stationärer Krankenhaus-behandlungen im Universitätsklinikum für einen zwischenzeitlich verstorbenen Patienten. Dieser war im Jahr 1958 für ca. drei Monate gesetzlich krankenversichert gewesen. Ob er darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert war, ließ sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren klären. Von Ende 2005 bis Mitte 2007 war er inhaftiert. Etwa 1 1/2 Monate nach Haftentlassung erhielt er laufende Sozialhilfeleistungen. Kurz danach wurde er mehrfach als Notfall im Krankenhaus behandelt. Diese Behandlungskosten verlangte das Krankenhaus nun vom Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Zahlung mit dem Argument ab, der Patient sei in der Bürgerversicherung krankenpflichtversichert gewesen, weswegen die zuständige Krankenkasse zu zahlen habe.
Das Urteil des Sozialgerichts Aachen enthält zu diesem Spannungsverhältnis zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Sozialhilferecht einige grundlegenden Aussagen. Im konkreten Fall war entscheidend, dass der Kläger zuletzt im Jahr 1958 gesetzlich krankenversichert war. Die Tatsache, dass sich nicht mehr aufklären ließ, ob für den Patienten danach eine andere – gesetzliche oder private – Krankenversicherung bestanden hat, geht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Zwar kann der Bezug von laufenden Sozialhilfeleistungen eine Mitgliedschaft in der Bürgerversicherung ausschließen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der Bürgerversicherung bereits …
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Dezember 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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