EU-Mahnverfahren
Rechtslupe | 12. Dezember 2008 — Das Europ??ische Mahnverfahren kann ab heute, das europ??ische Verfahren f??r geringf??gige Forderungen kann ab 1. Januar 2009 …
Die den Unternehmen in Venedig und der Stadt Chioggia (dem Seehafen von Venedig) gewährten Sozialbeitragsentlastungen stellen rechtswidrige Beihilfen dar, die zurückzufordern sind.
Mit Entscheidung vom 25. November 1999 erklärte die Europäische Kommission Beihilfen in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen mit Ausnahme derjenigen, die für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurden, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und ordnete an, dass Italien sie zurückzufordern habe. Nach den Angaben des INPS, der italienischen Nationalen Sozialfürsorgeanstalt, für den Zeitraum 1995–1997 beliefen sich die Ermäßigungen auf durchschnittlich 37,7 Mio. € pro Jahr, verteilt auf 1 645 Unternehmen. Die Befreiungen beliefen sich auf jährlich 292 831 €, verteilt auf 165 Unternehmen.
Gegen diese Entscheidung wurden im Jahr 2000 59 Klagen beim Gericht erster Instanz (dem jetzigen Gericht der Europäischen Union) erhoben. Das Europäische Gericht erklärte 28 dieser Klagen für unzulässig. Vier Rechtssachen wurden als Musterverfahren ausgewählt, und die Klagen wurden für unbegründet erklärt. Das Comitato „Venezia vuole vivere“ sowie die Unternehmen Hotel Cipriani und Italgas haben gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt.
In seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Europäische Gerichtshof zunächst klar, dass das Gericht der Europäischen Union zu Recht die Klagebefugnis der klagenden Unternehmen mit der Begründung bejaht hat, dass sie wegen des besonderen Eingriffs in ihre Rechtsstellung durch die Anordnung der Rückforderung der betreffenden Beihilfen individuell betroffen seien. Die tatsächlich Begünstigten von aufgrund einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, sind nämlich aus diesem Grund individuell betroffen (Art. 230 Abs. 4 EG).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in seinem Urteil die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union als zutreffend an, dass der behauptete Ausgleichscharakter der gewährten Vorteile (Ausgleich für die nachteilige Situation der in Venedig ansässigen Unternehmen) es nicht erlaube, ihre Qualifikation als „Beihilfen“ auszuschließen.
Er stellt fest, dass das Europäische Gericht mit seiner Auffassung, es sei nicht Sache der nationalen Behörden, bei der Durchführung einer sich auf eine multisektorale Beihilferegelung beziehenden Entscheidung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe verwirklicht seien, insbesondere ob der gewährte Vorteil geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, die Tragweite der Kommissionsentscheidung irrig ausgelegt hat. Mit der Entscheidung wurde nämlich Italien aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die „Beihilfen …, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt ve…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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