Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen: Alter kann höher zu bewerten sein als Unterhaltspflichten

Nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung unter den in Betracht kommenden Arbeitnehmern grundsätzlich eine Sozialauswahl durchführen. Eine Kündigung wäre nämlich sozial ungerechtfertigt und unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die vier gesetzlichen Sozialkriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.

Die im Rahmen der Sozialauswahl zu beachtenden Kriterien sind dabei zwar grundsätzlich gleichrangig. Wenn aber ein Arbeitnehmer aufgrund seines Alters besonders schlechte Chancen hat, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden, ist von dieser Gleichrangigkeit der Sozialkriterien eine Abweichung angezeigt. Dies hat das LAG Köln mit Urteil vom18.2.2011, (Aktenzeichen: 4 Sa 1122/10) festgestellt.

In diesem Fall ist nämlich das Lebensalter regelmäßig höher zu bewerten als Unterhaltspflichten. Es ist dann die Kündigung eines deutlich jüngeren Arbeitnehmers auch dann geboten, wenn dieser Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer A (Kläger) war ebenso wie sein Kollege B seit 1991 bei seinem Arbeitgeber (Beklagte) beschäftigt. Bei beiden Arbeitnehmern handelte es sich um verheiratete Führungskräfte. Die Beklagte kündigte dem Kläger betriebsbedingt ordentlich, also unter Beachtung der Kündigungsfrist. Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Kläger 53 Jahre alt. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte er geltend, die Sozialauswahl sei fehlerhaft gewesen. Nicht ihm, sondern seinem 35 Jahre alten Kollegen B hätte die Kündigung gelten müssen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass B im Kinder habe, gegenüber denen er unterhaltspflichtig sei, während er selber kinderlos sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Auf die Berufung des Klägers hob das LAG Köln diese Entscheidung jedoch auf und gab der Klage statt.

Gründe

Die Kündigung ist nach Ansicht des LAG in der Tat unwirksam, da die Beklagte bei ihrer Kündigungsentscheidung die Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zwar sind –wie einleitend dargestellt – diese vier Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG grundsätzlich gleichrangig. Der Wertungsspielraum, der dem Arbeitgeber insoweit eingeräumt ist, darf aber nicht dazu führen, dass das Gebot der sozialen Auswahl gänzlich unterlaufen und praktisch jede Auswahlentscheidung hinnehmbar ist. Im hier vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber seinen Wertungsspielraum überschritten. Denn da der Kläger bereits 53 Jahre alt war, sind seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt denkbar schlecht. Sein Kollege B hingegen dürfte es leicht haben, mit seinen gerade erst 35 Jahren, seiner guten Qualifikation und seiner Berufserfahrung als Führungskraft eine neue Anstellung…

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Themen: Kündigung , Alter , Kündigungsschutz , Unterhaltspflicht , Sozialauswahl , Kollege , Kündigungsschutzgesetz , Lag Köln 4 SA 1122/10

Erschienen 18. Juli 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.

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