Die fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
Rechtsanwalt Robak | 3. Juni 2011 — Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses § 543 Absatz 1 BGB Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem …
Der Tagesspiegel berichtet von einem Fall, bei dem das Sozialamt Neukölln seit Jahren die Mietzahlung direkt an den Vermieter gezahlt haben soll - nur leider zu häufig verspätet. Die zweite Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs pflegt nach dem Gesetz in der Regel Erfolg zu haben. Hatte sie auch, selbst ohne jegliches Verschulden der Mieterin. Die Vermieterin, die Evangelische Hilfswerksiedlung GmbH, vergisst ihren kirchlichen Ursprung und die Beachtung christlicher Werte und ihre Ausrede, sie müsse wirtschaftlich tätig sein, liegt neben der Sache, denn die Zahlung der Miete wurde zugesichert - nur eben durch Schlamperei einiger Beamten manchmal zu spät, also allenfalls ein kleiner Zinsschaden. Die Mieterin: eine Mutter mit 5 Kindern. Zum vollständigen Tagesspiegel-Artikel Folgende Vorschrift brachte die erste Räumungsklage zu Fall und verhalf der zweiten Räumungsklage bei vorliegendem hinreichenden Zahlungsverzug zum Erfolg trotz nachträglicher Zahlung der Mietrückstände: BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen. (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: 1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzunge…
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