Sorgfaltspflichten beim Schlips Abschneiden an Weiberfasenet

Hier das Urteil zum Fasching:

Amtsgericht (AG) Essen, 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87

Zeitschriftenfundstelle NJW 1989, 399

Kaum zu glauben, aber wahr. Welcher Mann trägt denn bloss in Essen an Weiberfasnacht Krawatten? Und ist dann auch noch so humorlos, beim (gewaltsamen) Abschneiden derselben durch übernatürliche Personen, an die wir alle nicht glauben, die an diesem Tage aber zu Hauf’ herumrennen und Unsinn machen, sich nicht in Grund und Boden zu schämen, sondern das auch noch einzuklagen? Wir hatten im Ruhrgebiet am Gründonnerstag immer ein paar alte Krawatten dabei für solche Gelegenheiten.

Das Amtsgericht Essen gab in einer langen und sorgfältig begründeten Entscheidung diesem unbekannten Herrn dann auch noch im Namen des Deutschen Volkes - teilweise- Recht und hat- jedenfalls beim Abschneiden bei Fremden - insoweit ein Mitverschulden abgelehnt. Mitverschulden wurde aber darin gesehen, dass der Kläger sich nicht von der Schlipseabschneiderin gleich im Kaufhaus nebenan eine neue Krawatte hatte kaufen lassen.

Damit hat das Gericht sich in die Klassiker “deutschen” Nachkriegs-Humors und Witzes eingegliedert. Einfach vom Feinsten.

Lassen wir das Gericht selbst zu Worte kommen

”Die Beklagte selbst hat nicht dargelegt, daß sie selbst bei

Anspannung der äußersten Sorgfaltspflichten

nicht das

Fehlen der Einwilligung

hat erkennen können:”

Insgesamt kann man nur noch sagen:

tä tä, tä tä, tä tä

.

Die dreifache Verneinung “nicht-nicht-Fehlen” dient nicht etwa der Beschwörung des Teufels, sondern läßt doch immer sofort die Feder eines sehr guten deutschen Juristen erkennen.…

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Themen: Amtsgericht , Blogroll , Fasching , Ruhrgebiet , Kaufhaus , Krawatten , Schlips Abschneiden Wann

Erschienen 13. Februar 2010 auf http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de.

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