Sorgerechtsübertragung wegen Elterngeld?

Allein die Möglichkeit, als Alleinerziehende nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG für zwei weitere Monate (insgesamt somit für 14 Monate) Elterngeld zu beziehen, rechtfertigt es nicht, gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der alleinerziehenden Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB).

Eine einvernehmliche Übertragung gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da der Antragsgegner einer Übertragung des Sorgerechts für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausdrücklich widerspricht.

Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB scheitert daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Alleinsorge der Antragstellerin gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es fehlt bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag zum Scheitern der gemeinsamen elterlichen Verantwortung hinsichtlich des beantragten Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Kindes bei seiner Mutter ist nach dem Vortrag beider Eltern völlig unstreitig. Es sind auch keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, aus denen auf eine solche Zerstrittenheit der Eltern geschlossen werden könnte, dass sie in Zukunft eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können. Die Eltern haben trotz der nachhaltigen Auseinandersetzungen wegen des Umgangs Regelungen zum Umgang vereinbaren können. Auch im vorliegenden Verfahren haben beide erklärt, sich um Kommunikation bemühen zu wollen.

Die Mutter wünscht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich nach ihrem eigenen Vortrag ausschließlich deshalb, weil sie nur dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 BEEG erfüllt, unter denen sie als Alleinerziehende für zwei weitere Monate (insgesamt somit 14 Monate) Elterngeld beziehen kann. Allein diese angestrebte kurzfristige finanzielle staatliche Unterstützung der Mutter rechtfertigt es jedoch nicht, das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.

Die Antragstellerin in dem hier entschiedenen Fall bezieht seit der Geburt ihres Sohnes am 02.12.2011 Elterngeld für die Dauer von 12 Monaten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Ein Elternteil kann für weitere zwei Monate Elterngeld erhalten, wenn die in § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 BEEG aufgeführten folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Elt…

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Themen: Elterngeld

Erschienen 8. März 2013 auf http://www.rechtslupe.de.

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