Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

Der BGH (XII ZB 41/07 und XII ZB 42/07) hat heute zwei Beschlüsse veröffentlicht, denen jeweils etwa folgender Sachverhalt zugrundeliegt: Die Eltern schulpflichtiger Kinder waren Mitglieder einer christlichen Glaubensgemeinschaft und zusammen mit anderen Mitgliedern dieser Gemeinschaft als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen. Sie hatten der öffentlichen Grundschule mitgeteilt, daß sie künftig ihre Kinder zu Hause unterrichten würden, da deren Erziehung und Bildung in der öffentlichen Grundschule mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar seien. Weil weder Gespräche mit Schulleitung, Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem noch die Verhängung eines Bußgeldes dazu führten, daß die Eltern ihre Kinder zum Schulunterricht brachten, entzog das Familiengericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese Kinder.

Der BGH (Presseerklärung 175/2007) hat die Rechtsbeschwerden der Eltern gegen die Sorgerechtsentziehung abgewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags diene. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich geprägten “Parallelgesellschaften” entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei auch voraus, dass religiöse oder weltanschauliche Minderheiten sich nicht selbst abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und –gläubigen nicht verschlössen. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren sei eine wichtige Aufgabe der Grundschule. Verhinderten die Eltern den Schuldbesuch ihrer Kinder, so mißbrauchten sie deshalb ihr Sorgerecht.

Das Gericht kann sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BVerfG berufen, das die Schulpflicht grundsätzlich als mit Art. 6 I und II GG vereinbar ansieht. Allerdings wird das Thema “Homeschooling” immmer brisanter, weil sich mehr und mehr Eltern aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen weigern, ihre Kinder in staatliche Schulen oder anerkannte Ersatzschulen zu schicken. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht wird am Konstanzer Lehrstuhl von Prof. Dr. Jörg Ennuschat ein vom Exzellenzcluster 16 gefördertes Forschungsprojekt “Rechsfragen des Homeschooling” durchgeführt.

http://www.uni-konstanz.de/FuF/Jura/ennuschat/index.php

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Erschienen 16. November 2007 auf http://herrschende-lehre.org/blog.

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Kommentare zu "Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht":

19. November 2007 von Jan Edel — Homeschooling:
Sorgerechtsentzug in Deutschland – Prämien in Kanada
Zur Mitteilung des BGH Nr. 175/2007 vom 16.11.2007

In seiner fast beiläufigen Mitteilung bestätigte endlich der Bundesgerichtshof am 16.11.2007, dass Homeschooling, also Bildung ohne Schulbesuch, eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die nach deutschem Recht den Sorgerechtsentzug für Eltern zur Folge hat, die diese Bildungsform unterstützen.

Machen sich nach dem Karlsruher Richterspruch nun alle Eltern der weltweit etwa 3 Mio. selbstständig lernenden Schüler einer Kindeswohlgefährdung schuldig? Während von Deutschland Diskriminierung ausgeht, fördern vielen Staaten die Eltern, die den eigenen Bildungsansatz ihrer Kinder tragen - z.B. in Kanada mit eintausend Dollar pro Jahr und Schulkind. Es gibt auch Länder, in denen Homeschooling vom Staat „nur“ geduldet wird. Aber kein freies Land der Welt konstruiert bei Homeschooling eine Kindeswohlgefährdung oder rechtfertigt einen Sorgerechtsentzug. Sind alle diese Staaten deshalb durch gefährliche fundamentalistische Parallelgesellschaften bedroht? Selbst die Slowakei hat jetzt als vorletztes Land innerhalb der EU in einer Gesetznovelle beschlossen[1], Homeschooling ab 2008 zu legalisieren. Was ist los in Deutschland? Warum heißt Schulpflicht ausgerechnet in der Mitte Europas noch Schuldiktat und Institutionszwang?

Aus dem Jahre 1943, als in Deutschland noch Diktatur herrschte und 5 Jahre zuvor der strafbewehrte Schulzwang eingeführt wurde, stammt von der US-Juristin Isabel Paterson folgendes Zitat: " Das steuerfinanzierte Pflichtschulsystem ist das komplette Modell eines totalitären Staates". Weiter so, Deutschland?

Ob Eltern Gutmenschen oder Kinderschänder sind sollte nicht am Schulbesuch ihrer Kinder gemessen werden.

Da gibt es z.B. Eltern wie Neubronners aus Bremen, die ihren Kindern zu guten Abschlüssen verhelfen, weil diese in den verschiedenen Schulen nicht zurecht kommen und lieber zu Hause lernen. Einige hundert dieser deutschen Familien sind wegen der sonderlichen Schulpflicht längst ausgewandert. Nun gilt auch für Neubronners unmissverständlich: Raus! Leider ist damit ihre Heimat betroffen und nicht die Schule. Folgerichtig nach dieser höchstrichterlichen Festlegung wäre jetzt, auch den Eltern von über 600.000 komplett schulschwänzenden Kindern und Jugendlichen in Deutschland das Sorgerecht zu entziehen – eigentlich noch vor allen bildungsnahen Eltern.

Dieselben Richter ergänzen, dies gelte „so lange, als der Staat seinem Erziehungsauftrag im Sinne des Grundgesetzes verantwortungsvoll nachkommt“, und behaupten Lernforschern und Studien über Mobbing zum Trotz „Gegenteiliges sei hier nicht der Fall". Es kommt der Verdacht auf, es habe sich bis zum BGH noch nicht herumgesprochen, dass der Auftrag der Erziehung von Kindern ausschließlich in Artikel 6 des Grundgesetzes genannt wird, der von der Rolle der Familie und der Eltern im Staat handelt. Erst Artikel 7 soll die staatliche Kontrolle über Bildung und Kinder hergeben. Stattdessen geht es dort aber um ein bereitzustellendes Schulwesen und um die Aufsicht darüber. Von einem „Erziehungsauftrag“ ist dort keine Rede, schon gar nicht von einem „staatlichen“.

Wenn das höchste deutsche Gericht Schulbildung ohne den Besuch einer Schule pauschal als das Kindeswohl gefährdend ansieht, müssen wir uns dringend eine Kurskorrektur der internationalen Gemeinschaft gefallen lassen. Der UN-Sekretär für Bildung, Prof. Dr. Muňoz hat Anfang 2007 ein klares Angebot[2] dazu gemacht, als er „Klagen über Drohungen mit dem Entzug des elterlichen Sorgerechts“ aufgrund von Kindern feststellte, die „in ‚homeschooling’-Modellen unterrichtet werden“. In seinem Bericht heißt es unter Anderem: „Alternativen wie Fernunterricht und ‚homeschooling’ sind mögliche Optionen, die unter gewissen Umständen in Betracht kommen“. Der Bildungs- und Rechtsexperte forderte: „Die Förderung und Stärkung des öffentlichen und staatlich finanzierten Bildungssystems darf nicht dazu führen, Modelle ohne physische Präsenz im Schulgebäude anzuprangern“.

Homeschooling kann für viele Kinder bessere Chancen bedeuten, wenn sie Möglichkeiten der nicht (immer) an Institutionen gekoppelten Bildung mit nahen Erwachsenen hätten. Menschliche Nähe und starke Beziehungen sind der Schlüssel zu sinnstiftendem und erfolgreichem Lernen – übrigens nicht nur zuhause.

Nie mehr darf Schulpflicht staatlich missbraucht werden.



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[1] Lt. einer Bestätigung der slowakischen Botschaft in Wien vom 13.11.2007

[2] siehe UN-Bericht unter http://www.homeschooling.de/genf.htm

Quellen:
www.homeschooling.de

Rechtsgutachten unter http://www.homeschooling.de/studien.htm
26. März 2008 von Stefan Sedlaczek — Die Fürsorge der Eltern für ihre eigenen Kindern ist ihre natürliche - und eigentlich auch selbstverständliche - Pflicht. Das elterliche Sorgerecht ist ebenso vorstaatlich. Eltern können einen Staat begründen, nicht aber kein ein Staat Elternschaft begründen. Ein solidarische Sozialität vermag zwar Elternschaft notfalls zu substituiere, mehr nicht. Eine Schulpflicht aber gibt es nicht. www.bildungsfreiheit.net
Auch zu Verletzung Der Schulpflicht:

BGH, Beschluss Vom 12.12.2007, XII ZB 158/05: BGH: Sorgerecht und Schulpflicht

JuracityBlog | 19. November 2007 — Aus religiösen Gründen hatten Spätaussiedler und Baptisten der Grundschule mitgeteilt, dass ihre Kinder dem Unterricht künftig …

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recht verständlich | 17. November 2007 — Der XII. Zivilsenat des BGH, der unter anderem auch für das Familienrecvht zuständig ist, hatte jetzt zwei Fälle zu entscheid…

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staatsrecht.info | 6. März 2006 — In einer heute veröffentlichten Entscheidung ist das VG Hamburg zu dem Ergebnis gekommen, dass Eltern keinen Anspruch auf Befreiun…

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Lehrstuhl -- Ennuschat Universit�t Konstanz