Sorgerecht des Vaters eines unehelichen Kindes (Bundesverfassungsgericht)
Das ermöglicht es Vätern unehelicher Kinder auch ohen Zustimmung der
Mutter ein zu erhalten. Die
entgegenstehende Regelung des § 1626 a BGB ist wie folgt zu ergänzen:
Die Regelung ist dahingegehend zu ändern, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder
einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines
Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht
kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Demnach sind die Hürden für Väter unehelicher Kinder wesentlich geringer geworden. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich
insoweit bezüglich des Sorgerechts dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an.
Die Regelung ist ab sofort bis zu einer Neuregelung der verfassungswidrigen Norm durch den Gesetzgeber wirksam. Entsprechende Anträge
können daher umgehend gestellt werden.
Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst
allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht
zugleich mit der wirksamen seiner
Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung
vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame
Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn
generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem
Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab
des Kindeswohls eingeräumt ist.
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht,
stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6
Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück,
ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische
Erken…
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