Sonntags zur Post, wenn Montags die Frist abläuft, ist zu spät……

Allgemein wird für die Einlegung eines Rechtsmittels davon ausgegangen, dass bei Aufgabe der inländischen Sendung an einem Werktag auf Zugang bereits am nächsten Tag vertraut werden kann (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 17.02.2009 – 3 Ws 37 u. 38/09). Davon hat das OLG Hamm jetzt in einem Beschl. 19.04.2010 – III 3 Ws 179 u. 180/10 eine Ausnahme gemacht, wenn die Sendung am Sonntag zur Post gegeben wird. Dann kann nicht damit gerechnet werden, dass sie montags bereits ihr Ziel erreicht. Die Fristversämung am Montag ist dann verschuldet: Ergebnis: Keine Wiedereinsetzung.

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Trau, schau, wem… deinem Verteidiger darfst du jedenfalls (meistens) vertrauen Der Angeklagte kommt nicht zur Berufungshauptverhandlung, seine … » Vollständiger Artikel
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Themen: Stpo , Entscheidung , Wiedereinsetzung , Verschulden , Olg Hamm , Postlaufzeit
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 29. Juni 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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Trau, schau, wem…. deinem Verteidiger darfst du jedenfalls (meistens) vertrauen

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