Sonntags keine Flohmärkte

Die Durchführung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen ist regelmäßig rechtlich nicht zulässig, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin, eine gewerbliche Marktveranstalterin, wollte am 20. Februar 2011 in der Sporthalle Oberwerth in Koblenz einen Floh- und Trödelmarkt durchführen. Dies lehnte die Stadt Koblenz ab, da eine solche Veranstaltung nach dem Landesfeiertagsgesetz unzulässig sei. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Festsetzung eines Jahrmarktes in der Sporthalle Koblenz-Oberwerth rechtswidrig war.

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg: Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen, so das Verwaltungsgericht, müsse die Genehmigung für den Flohmarkt abgelehnt werden, wenn dessen Durchführung dem öffentlichen Interesse widerspreche. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen.

Die Zulassung würde gegen das Feiertagsgesetz verstoßen, wonach an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen eines Sonn- und Feiertages widersprächen.

Auch die grundrechtliche verbriefte Berufsfreiheit der Klägerin führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Durch das umstrittene Verbot würde dieses Grundrecht wirksam beschränkt.

Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den Markt auch an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag durchzuführen, rechtfertige angesichts des Zwecks des Feiertagsgesetzes, dem Schutz der Arbeitsruhe, keine andere Beurteilung.

Ferner enthalte das rheinland-pfälzische Landesrecht keine Regelung, wonach solche Märkte generell vom Sonn- und Feiertagsschutz ausgenommen seien. Das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsgesetz verhalte sich zur Zulassu…

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Themen: Verbot , Feiertag , Flohmarkt , Sonntagsruhe , Flohmärkte Sonntags Verboten Bayern
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 19. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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