Sonderprüfung - Quorum im Urteilszeitpunkt erforderlich
am 21.03.2007 von KunzOBlog
Eine Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR kann von Aktionären verlangt werden, die zusammen mindestens 10 Prozent des Kantienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten.
Gemäss einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts muss dieses 10%-Quorum nicht nur im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens, sondern bis zur Einsetzung des Sonderprüfers durch das Gericht erfüllt sein. Entsprechend ist das Begehren abzuweisen, wenn ein Teil der Kläger ihre Klage zurückzieht und die verbleibenden weniger als 10% der Aktien innehalten:
Da mit dem Quorum eine gewisse Repräsentanz …
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