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Sonderprüfung in der GmbH – nur rechtspolitische Forderung oder geltendes Recht?

am 16.03.2007 von Corporate BLawG

von Andreas Kolb
Peters und Dechow setzen sich in ihrem Beitrag in der GmbHR 2007, 236 ff. (Heft 5) mit der Frage auseinander, ob die Kodifizierung eines Sonderprüfungsrechts für Minderheitsgesellschafter einer GmbH wünschenswert ist. Sie beschreiben die Insuffizienz der Regelungen der §§ 51a und b GmbHG zum Auskunfts- und Einsichtsrecht, was Zustimmung verdient. So erfolgt die Sonderprüfung durch eine unparteiische Instanz und wird nicht wie das Informationsrecht durch den oder die Gesellschafter selbst oder eine Person in deren Lager geltend gemacht. Dies kann einerseits zur Vermeidung eines innergesellschaftlichen Schadensersatzprozesses beitragen, also u.U. mediative Wirkung haben. Andererseits gehen die Mittel der Sonderprüfung über die des Informationsrechts hinaus, denn erstere beinhaltet, wie der Name schon sagt, neben der Informationseinbringung eine Prüfung.
Die Autorinnen treten rechtspolitisch, wie sich dem Formulierungsvorschlag für eine dahin gehende Satzungsregelung auf Seite 242 entnehmen lässt, für eine gesetzliche Regelung des Sonderprüfungsrechts durch ein 10 %-iges Quorum und für ein entsprechendes Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und / oder Gesellschafter im Wege der Prozessstandschaft entsprechend § 147 f. AktG ein. Auch dem ist zuzustimmen.
Leider endet der Beitrag mit der Feststellung, dass eine entsprechende Änderung zwar wünschenswert wäre, aber nach dem derzeitigen Stand durch das wohl kommende MoMiG nicht zu erwarten sei. Aber warum sollten die Minderheitenrechte der § 142 Abs. 2 und § 147 f. AktG nicht schon de lege lata analog auf das GmbH-Recht anwendbar sein? Muss man denn wirklich die Hände in den Schoß legen und darauf hoffen, dass die Gesellschafter eine so perfekte …

Sonderprüfung - Quorum im Urteilszeitpunkt erforderlich

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Statutarische Beschränkungen der Weisungsbefugnis der Generalversammlung gegenüber der Geschäftsführung

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Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth

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