Sonderpreis bei „sofortiger“ Zahlung: Die unmögliche AGB-Klausel

Beim Stöbern durch die aktuelle Rechtsprechung sind wir über eine AGB-Klausel gestolpert, die echten Seltenheitswert hat: Sie verspricht dem Kunden einen Sonderpreis bei „sofortiger“ Begleichung der Rechnung. Allerdings wurde bei der Formulierung in einem einzigen Satz so ziemlich jeder Fehler eingebaut, den man einer AGB-Klausel antun kann.

Die Klausel

Die streitige AGB-Klausel sollte den Kunden dazu animieren, bei Lieferung und Einbau einer Einbauküche die erbrachten Leistungen sofort zu bezahlen; in diesem Falle sollte dann ein besonders günstiger Preis gelten. Die Formulierung lautete:

„Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig.“

Dumm nur, dass im konkreten Fall der Händler unvollständig leistete – folgerichtig weigerte der Kunde sich, sofort zu zahlen, bestand aber weiterhin auf der Gültigkeit des Sonderpreises. Wie so oft landete auch dieser Fall vor Gericht.

Das Urteil

Das Landgericht Darmstadt (06.04.2011, Az. 25 S 162/10) sah die Sache recht ähnlich wie der Kunde: Die Richter strichen die Klausel kurzerhand aus dem Vertrag heraus, da sie eine Vielzahl an Fehlern und Rechtsbrüchen enthält.

1. Widersprüchlicher Wortlaut

Schon der Wortlaut sei unverständlich und widersprüchlich – und er ermögliche es dem Händler im Zweifel, einfach Teile der Küche beim Kunden abzuladen und sofort Zahlung zu verlangen:

„Nach der Klausel kann sich der Kunde den Sonderpreis aber nur sichern, wenn er noch am Tag der ‚Lieferung‘ den Sonderpreis zahlt. Würde man es bei dem Wortlaut der Klausel belassen, hieße dies, dass der Kläger die Einzelteile lediglich anliefern und ohne Montage sofort den vollen Preis verlangen könnte. Nicht klar ist auch, ob nach der Klausel eine vollständige und mängelfreie Lieferung erfolgen muss, um die sofortige Zahlungsverpflichtung der Beklagten auszulösen. […] Ersichtlich nicht [vom Kunden] gewollt sein kann auch eine Zahlungsverpflichtung im Falle einer etwa durch Unfall zerstörten, aber grundsätzlich ‚vollständig‘ gelieferten Küche mit Küchengeräten. Insofern müsste im Wege der Auslegung in die Klausel das Erfordernis der Montage, der vollständigen Lieferung und grundsätzlich auch der Mängelfreiheit hineingelesen werden.“ 2. Unverständliche Begriffe

Aber nicht nur die Klausel an sich ist völlig unverständlich, auch einzelne Begriffe halten keiner Überprüfung stand. So ist bei genauerem Hinsehen nicht nachvollziehbar, wann denn genau der Tag der „Lieferung und Rechnungsstellung“ sein soll:

„Nach dem […] gewählten Wortlaut müssten die [Kunden] die Rechnung in dem Moment begleichen, in dem sie als Dokument existent geworden ist, etwa durch das Ausdrucken am Computer. Dies ist nicht möglich. Insofern müsste in die Klausel das Erfordernis des Rechnungszugangs hineingelesen werden, da eine noch bei … » Vollständiger Artikel
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Themen: Landgericht Darmstadt , Vertrag , Bern
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. Mai 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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