Sonderpreis bei „sofortiger“ Zahlung: Die unmögliche AGB-Klausel
Beim Stöbern durch die aktuelle Rechtsprechung sind wir über eine AGB-Klausel gestolpert, die echten Seltenheitswert hat: Sie
verspricht dem Kunden einen Sonderpreis bei „sofortiger“ Begleichung der Rechnung. Allerdings wurde bei der Formulierung in einem
einzigen Satz so ziemlich jeder Fehler eingebaut, den man einer AGB-Klausel antun kann.
Die Klausel
Die streitige AGB-Klausel sollte den Kunden dazu animieren, bei Lieferung und Einbau einer Einbauküche die erbrachten Leistungen
sofort zu bezahlen; in diesem Falle sollte dann ein besonders günstiger Preis gelten. Die Formulierung lautete:
„Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder
unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig.“
Dumm nur, dass im konkreten Fall der Händler unvollständig leistete – folgerichtig weigerte der Kunde sich, sofort zu zahlen, bestand
aber weiterhin auf der Gültigkeit des Sonderpreises. Wie so oft landete auch dieser Fall vor Gericht.
Das Urteil
Das
(06.04.2011, Az. 25 S 162/10) sah die Sache recht ähnlich wie der Kunde: Die Richter strichen die Klausel kurzerhand aus dem heraus, da sie eine Vielzahl an Fehlern und Rechtsbrüchen
enthält.
1. Widersprüchlicher Wortlaut
Schon der Wortlaut sei unverständlich und widersprüchlich – und er ermögliche es dem Händler im Zweifel, einfach Teile der Küche beim
Kunden abzuladen und sofort Zahlung zu verlangen:
„Nach der Klausel kann sich der Kunde den Sonderpreis aber nur sichern, wenn er noch am Tag der ‚Lieferung‘ den Sonderpreis zahlt.
Würde man es bei dem Wortlaut der Klausel belassen, hieße dies, dass der Kläger die Einzelteile lediglich anliefern und ohne Montage
sofort den vollen Preis verlangen könnte. Nicht klar ist auch, ob nach der Klausel eine vollständige und mängelfreie Lieferung erfolgen
muss, um die sofortige Zahlungsverpflichtung der Beklagten auszulösen. […] Ersichtlich nicht [vom Kunden] gewollt sein kann auch eine
Zahlungsverpflichtung im Falle einer etwa durch Unfall zerstörten, aber grundsätzlich ‚vollständig‘ gelieferten Küche mit
Küchengeräten. Insofern müsste im Wege der Auslegung in die Klausel das Erfordernis der Montage, der vollständigen Lieferung und
grundsätzlich auch der Mängelfreiheit hineingelesen werden.“ 2. Unverständliche Begriffe
Aber nicht nur die Klausel an sich ist völlig unverständlich, auch einzelne Begriffe halten keiner Überprüfung stand. So ist bei
genauerem Hinsehen nicht nachvollziehbar, wann denn genau der Tag der „Lieferung und Rechnungsstellung“ sein soll:
„Nach dem […] gewählten Wortlaut müssten die [Kunden] die Rechnung in dem Moment begleichen, in dem sie als Dokument existent
geworden ist, etwa durch das Ausdrucken am Computer. Dies ist nicht möglich. Insofern müsste in die Klausel das Erfordernis des
Rechnungszugangs hineingelesen werden, da eine noch bei …
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