Orf Finanzierung: Einmal geht's noch so: Anhebung der ORF-Programmentgelte
e-comm | 11. Dezember 2007 — "ORF-Geschäftsführung beschließt Antrag auf Anpassung des Programmentgelts" lautete die Überschrift der ORF-Presseaussendung vom 5…
Da man derzeit in den Medien immer wieder liest, dass sich ÖVP und SPÖ nicht auf eine(n) neue(n) Stiftungsratsvorsitzende(n) einigen können (und daher vielleicht sogar ein "unabhängiges" Mitglied den Vorsitz übernehmen könnte), hier ein kleiner Lesehinweis speziell für ORF-Stiftungsräte: § 19 ORF-Gesetz "§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind: 1. der Stiftungsrat, 2. ... (2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. (3) Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten. (4) Sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle schriftlichen Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen, an die Stiftung zurückzustellen." (Hervorhebung hinzugefügt) Erstens sind also, falls das jemand vergessen haben sollte, alle Stiftungsräte unabhängig, und zweitens bedeutet die Geheimhaltungspflicht natürlich auch, dass kein Stiftungsratsmitglied Stiftungsrats-Interna mit Außenstehenden erörtern darf (und außenstehend sind, nur zum Beispiel, natürlich auch alle Persoenen, die nach § 20 Abs 3 Z 5 ORF-Gesetz wegen Unvereinbarkeit nicht selbst zum Stiftungsratsmitglied bestellt werden könnten, also "Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben". Und falls es ihn - nach den langen Jahren der angeblichen Vorbereitung - gäbe, müsste man den Stiftungsratsmitgliedern natürlich empfehlen, den Corporate Governance Kodex des ORF zu lesen. Da es diesen aber nicht gibt noch ein kleiner Hinweis auf eine Empfehlung, die den ORF tatsächlich überhaupt nicht trifft (weil er keine börsennotierte AG ist), aber aus der man vielleicht die eine oder andere Anregung entnehmen könnte: die Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrat…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. April 2010 auf http://blog.lehofer.at.
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Mehrere Plattformen fordern von der Bevölkerung Unterstützung. Ihr gemeinsames Anliegen: ein wirtschaftlich und politisch unabhängiger ORF.
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