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Sonderbedarf

am 14.06.2007 von RECHTzeitig

Nach § 1610 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst der Unterhaltsbedarf den gesamten Lebensbedarf. Dieser setzt sich zusammen aus laufendem Bedarf (Wohnkosten, Ernährung, Kleidung, Krankenversicherung, Berufsausbildung etc.) und dem Sonderbedarf. Diesen definiert das Gesetz in § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB als unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf, der dem Unterhaltspflichtigen innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung gegenüber gerichtlich geltend gemacht werden muss, es sei denn, der Unterhaltspflichtige ist bezüglich des Anspruchs innerhalb der Jahresfrist wirksam in Verzug gesetzt worden. In diesem Fall setzt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB für Unterhaltsansprüche (drei Jahre) ein. Die unterhaltsrechtliche Abgrenzung zwischen laufendem und Sonderbedarf hat, wiewohl die §§ 1610, 1613 BGB im Kindesunterhalt (Verwandtenunterhalt) angesiedelt sind, Bedeutung für alle Unterhaltsrechtsverhältnisse, da die §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4, 1585 b Abs. 1 BGB auf die Vorschriften verweisen, die deshalb als allgemeiner Rechtsgedanke des Unterhaltsrechts zu verstehen sind1: Laufender Bedarf kann für zurückliegende Zeiträume nur ab Inverzugsetzung geltend gemacht werden, Sonderbedarf auch ohne Inverzugsetzung innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Sonderbedarfs ohne vorherige Mahnung des Unterhaltspflichtigen. Damit rückt aus Sicht des Praktikers die Frage des Sonderbedarfs insoweit ins Blickfeld, als die Befriedigung des Sonderbedarfs ja verfahrenstechnisch außerhalb der strengen Regelungen des Abänderungsverfahrens erfolgen kann. Der Sonderbedarf kann also deutlich flexibler und einfacher geltend gemacht, weshalb er dem Unterhaltsberechtigten ein willkommenes Instrument zur allfälligen Anpassung des Unterhalts an den …

Unterhalt: Konfirmationskosten sind kein unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf

JuracityBlog / Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 4/04) hat im Jahr 2006 entschieden, dass Kosten für eine Konfirmation keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf darstellen und daher nicht zusätzlich zu dem laufenden Kindesunterhalt geltend gemacht werden k…

Kindergartenkosten beim Kindesunterhalt

scheidungsblog.com / Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 14.03.07 auch über die Frage zu entscheiden, inwieweit Kindergarten und sonstige Betreuungskosten für ein Kind bereits in den TabellenbetrÅ

Unterhalt: Klassenfahrtskosten und Kosten für Nachhilfeunterricht sind kein Sonderbedarf

JuracityBlog / Das OLG Hamm (Aktenzeichen 6 WF 302/05) hat entschieden, dass die Kosten für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht regelmäßig kein Sonderbedarf sind. Diese Kosten müssen daher in der Regel nicht zusätzlich zu dem laufenden U…

Kindesunterhalt: Geschiedener Vater muss sich an kieferorthopädischer Behandlung seines Sohnes beteiligen

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Die Kosten für eine längere kieferorthopädische Behandlung sind Sonderbedarf und müssen nicht von der normalen Unterhaltsleistung bestritten werden.Das musste sich der Vater eines 12-jährigen Jungen vor dem Oberlandesgericht…

Kindesunterhalt: Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger Mehrbedarf

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch begründet einen Mehrbedarf des Kindes, für den der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilig aufzukommen hat.Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines un…

Kindesunterhalt - Mehrbedarf bei Kindergartenbesuch

Recht und Gesetz / Info der RA Kanzlei Salzbrunn & Birkhahn http://www.schnelle-scheidung.org Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig im gesch…

BGH: Kosten für ganztägigen Kindergarten - Mehrbedarf?

familienrecht-muenchen.info / Kindergartenkosten sind grundsätzlich im normalen Unterhaltsanspruch enthalten. Ein Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen Kindergartenkosten nach neuer Entscheidung des BGH j…

BGH und Kindergarten

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Der BGH beschäftigt sich mit dem Kindergarten: wie sind die Kosten des Kindergartens für das unterhaltsberechtigte Kind zu werten ? Erhöhen sie den Bedarf ? Wenn ja, um wie viel ? Vermindern sie das angerechnete Einkommen desjenigen, der für das…

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