Sommerzeit-Grillzeit.Was ist beim Grillen rechtlich zu beachten?

Was ist beim Grillen rechtlich zu beachten?

1. Grundsätzliches- Ist Grillen im eigenen Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon erlaubt?

Zunächst ist Grillen grundsätzlich im eigenen Garten, auf der Terrasse oder auch auf dem Balkon erlaubt. Dies gilt sowohl für Eigentümer als auch Mieter. Allerdings muss hier selbstverständlich immer auf die Nachbarn entsprechend Rücksicht genommen werden. Es gilt sowohl im Nachbarschaftsrecht als auch im Mietrecht immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Andere Nachbarn dürfen durch das Grillen also nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, z.B. insb. durch Rauch oder Qualm des Grills, Grillgerüche oder auch Lärm ab Beginn der Nachtruhe, also nach 22.oo Uhr.

Allerdings sollte man vor dem Grillen auch einen Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag werfen. Es kann nämlich sein, dass in der Hausordnung oder dem Mietvertrag Grillen z.B. generell verboten ist oder z.B. nur eingeschränkt erlaubt ist. Eine solche Klausel in einem Mietvertrag oder in einer Hausordnung ist wirksam und schließt damit die generelle Zulässigkeit des Grillens aus. Wer hiergegen verstößt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung des Mietvertrages. Begründet wird dies u.a. damit, dass durch das Grillen auf einem Holzkohlegrill unvermeidbar Rauch und Dunst entsteht, die zu Belästigungen der Mitbewohner in den darüber liegenden Wohnungen, je nach Windrichtung auch der anderen Hausbewohner führt. In diesem Fall sind die anderweitigen Hausbewohner sogar berechtigt, die Miete zu mindern.

Ist in der Hausordnung oder dem Mietvertrag nichts zum Thema Grillen geregelt, muss immer in Einzelfall entschieden werden, ob das Grillen in der bestehenden Form noch zulässig ist oder das zumutbare Maß für Nachbarn überschreitet. Nie erlaubt ist aber exzessives Grillen mit erheblicher Rauch-, Fett- und Bratendünsten.

2. Wie oft darf überhaupt gegrillt werden?

Grundsätzlich darf also auf dem Balkon, der Terrasse oder dem Garten gegrillt werden, falls dies nicht mietvertraglich oder qua Hausordnung ausgeschlossen ist. Die Frage die sich dann aber immer stellt: Wie oft und wie lange?

Einigkeit der Gerichte besteht darin, dass Grillen in Grillsaison auf jeden Fall nicht jeden Tag und nicht jede Woche erlaubt ist. Ansonsten gibt es hier sehr unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte. Diese gehen von einmal monatlichem Grillen im Jahr von April bis September bis zu lediglich zwei Mal im Jahr aus.

So hat z.B. das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass fünf Mal Grillen im Jahr in einer Gartenanlage einer Eigentumswohnanlage erlaubt ist, aber dies auch nur am äußersten Ende des Gartens und in keinem Fall darf der Grillplatz direkt vor einem Schlafzimmer liegen.

Gemäß LG Aachen darf zweimal im Monat im hinteren Teil des Gartens zwisc…

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Erschienen 25. Mai 2010 auf http://conlegi.de.

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