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solingen.info by BGH

am 22.11.2006 von http://domecht.twoday.net/

Leider hatte ich bisher keine Zeit, die Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.09.2006, Az.: I ZR 201/03) zur Domain solingen.info zu lesen. Statt dessen habe ich mich erstmal mit dem Artikel auf intern.de begnügt, der ausreichend Aufschluss über das Urteil gibt: Denkbar ist es demnach aber, eine Zuordnungsverwirrung zu vermeiden, wenn der Stadtname unter einer ausländischen TLD (karlsruhe.at) betrieben wird. Oder, wenn man als dritter die TLD .com nutzt! Denn darin …

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BGH: Domain Solingen-info.de verletzt Namensrechte der Stadt Solingen

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Der BGH (Urt. v. 21.09.2006 - Az.: I ZR 201/03) hat entschieden, dass auch .info-Domains deutsche Namensrechte verletzen können.Die Klägerin ist die Stadt Solingen. Sie ist Inhaberin der Domain solingen.de. Die Beklagte betrieb unter solingen-info.…

BGH - Domains mit Städtenamen (solingen.info)

auchRecht.de / Der BGH konnte mit Urteil vom 21.9.2006 - I ZR 201/03 - dazu Stellung nehmen, ob Private den Namen einer Gebietskörperschaft in Domainnamen verwenden dürfen. Leitsatz: “Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen …

BGH: solingen.info

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Domain-Schlagzeilen (68)

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Stadt Solingen unterliegt Kunststiftung

Handakte WebLAWg / Die Stadt Solingen muss auf 385.000 Euro aus Erträgen der Kunststiftung Baden verzichten. Die Klage der Stadt gegen die Stiftung wurde abgewiesen. Der Vertrag zwischen Stadt und Stiftung ist nichtig, da er nicht in notarieller Form vorlag. Zum Hint…

LG Bremen: stadtteilbeirat-woltmershausen.de - Namensschutz besteht auch für Gebietskörperschaften, sowie für Behördenbezeichnungen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Behördenträger möglich ist. Daher genießt auch die

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und…

KG Berlin: tschechiche-republik.com - Die unbefugte Nutzung der Kombination eines Staatsnamens mit der Top-Level-Domain .com als Internet-Domain stellt einen unbefugten, eine Zuordnungsverwirrung hervorrufenden Namensgebrauch zum Nachteil des be

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Inte…

Solingen

Kleinblog | David Klein / Solingen hat eine VO. Nicht die Stadt - der Name. Was es nicht alles gibt.…

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