Solange der Vorgesetzte bleibt, ist eine Weihnachtsfeier Dienst
am 17.03.2006 von Recht und Alltag
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hatte in seinem Urteil vom 24.01.2006 (Az.: S 10 U 2623/03) zu entscheiden, wann eine Weihnachtsfeier endet und inwieweit ein (alkohlbedingter) Unfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Der Fall ist kurz und kommt so sicher auch jedes Jahr mehrfach in Deutschland vor. In diesem Fall trafen sich die Mitarbeiter des Kultur- und Sportamt einer Stadt auf einer von dessen Amtsleiter genehmigten Weihnachtsfeier in der Kantine. Die Verwaltungsleitung der Stadt hat keine Anweisungen bezüglich des Endes o.ä. erteilt. Am Ende der Feier blieben nur der Amtsleiter, der spätere Kläger und das Pächterehepaar übrig. Es wurde fröhlich weiter getrunken und sich über private Themen unterhalten. Der spätere Kläger hatte wohl etwas zuviel gefeiert und stürzte auf dem Weg zur Toilette schwer.
Die Unfallkasse weigerte sich diesen Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Weihnachtsfeier bereits beendet gewesen sei, als der Großteil Gäste gegangen war.
Das Sozialgericht sah dies nicht so. Die Verwaltungsleitung der Stadt habe nicht oder durch eine konkrete Anweisung kundtun getan, dass derartige betriebliche Feiern zu einer bestimmten Uhrzeit beendet seien. Wenn eine Weihnachtsfeier dann beendet sein soll, wenn die überwiegende Anzahl der Teilnehmer die Veranstaltung verlassen hat, so müsse dies den Teilnehmern vorher mitgeteilt und vorher zahlenmäßig konkretisieret werden. Einfluss auf das Ende der Weihnachtsfeier könne, wie in diesem Fall aber nicht geschehen, dadurch genommen werden, dass die Verzehrkosten nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übernommen werden. Dies wäre nämlich für die Teilnehmer ein …
Weihnachtsfeier bleibt Dienst …
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