BGH: Weg für Softwarepatentierung offen
hb-law.de | 26. Mai 2010 — Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 20.04.2010 - AZ Xa ZB 20/08 - den Weg für Softwarepatente in Deutschland geöffnet. In den …
Dr. Fabian Schäfer, Anna Pateraki, LL.M.
In einer vielfach kritisierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst seine Rechtsprechung zur Patentfähigkeit von Software präzisiert. Mit Beschluss vom 22.04.2010 (Az. Xa ZB 20/08) hob Karlsruhe eine Entscheidung (Beschluss v. 17.01.2008, Az. 17 w (pat) 71/04) des Bundespatentgerichts (BPatG) auf, mit der dieses Siemens ein Patent für ein „Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente“ versagt hatte. Die Patentanmeldung bezog sich auf die Funktionsweise eines Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente dynamisch generiert werden können. Während das BPatG das Patent wegen Fehlens der technischen Natur versagt hatte, sah dies der BGH anders und nahm den Fall zum Anlass das Kriterium des technischen Mittels für computerimplementierte Erfindungen zu präzisieren.
Im Hinblick auf den Patentierungsausschlusses für Computerprogramme als solche (§1 Abs. 3 Nr. 3 PatG) blieb der Ausgangspunkt der Überlegungen zwar der gleiche. Wie bislang sieht der BGH eine Technizität bei Software nur dann als gegeben an, wenn sie Anweisungen enthalte, welche „die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln“ zum Gegenstand haben (Beschluss v. 24.5.2004, X ZB 20/03 – “Elektronischer Zahlungsverkehr” und Beschluss v. 20.01.2009, X ZB 22/07 – “Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten”).
Abweichend von den bisherigen Anforderungen der Rechtsprechung hat der BGH nun aber die Anforderungen an das Kriterium des technischen Mittels gesenkt. Waren nach der bisherigen Rechtsprechung außerhalb der Technik liegende Anweisungen einer Software mangels technischen Mittels nicht patentierbar, da ein „über das übliche Zusammenwirken mit einem Rechner hinausgehenden technischen Inhalt“ fehtle, könnte der BGH dies künftig anders sehen.
Ausdrücklich äußerte sich der BGH wie folgt: „Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt nicht nur dann vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt“.
Insofern ist eine Problemlösung mit technischen Mitteln bereits dann gegeben, wenn die Software auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. An den bislang geforderten technischen Inhalt, der über das übliche Zusammenwirken mit dem Rechner hinausgeht, können künftig somit keine zu hohen Anforderungen mehr gestellt werden. Auch rein konzeptionelle Überlegungen können unter bestimmten Umständen ei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juli 2010 auf http://www.itlawcamp.de.
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