"Softwarepatente" von Dr. Andreas Gehring
Patente auf Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche, sprich Softwarepatente, sind von der Patentierbarkeit ausgeschlossen,
und zwar sowohl beim österreichischen als auch beim europäischen Patentamt. Dennoch findet man, bei entsprechender Hartnäckigkeit,
Patente, die eine verräterische Ähnlichkeit mit Computerprogrammen aufweisen – Patente mit Titeln wie 'Method and Apparatus for
Improved Digital Image Processing' der Firma VICOM (EP79300903) oder 'Asynchronous Resynchronization of a Commit Procedure' der Firma
IBM (EP 0 457 112) machen gestandene Informatiker stutzig. Auch österreichische Firmen versuchen sich verstärkt an der Patentierung
softwaretechnischer Verfahren, wie man etwa am Beispiel eines 'Server Directed Client Originated Search Aggregators' der Firma
123people (EP 2 043 011) sieht. Vielleicht sollte man sich ja doch den jüngsten Algorithmus zur Steuerung seiner Wetterstation, oder
die Verwaltung seiner DVD-Sammlung, schützen lassen, immerhin programmiert man schon seit Jahren daran herum? In der Tat kann ein
Verfahren als Computerprogramm patentierbar sein, wenn es technisch ist. Das trifft sich gut, denn ein Computerprogramm wird doch
immer auf einem Computer ausgeführt, und der ist doch jedenfalls technisch, immerhin wird durch das Programm der Stromfluss innerhalb
der Computerchips beeinflusst, richtig? Auch spricht man doch im allgemeinen von Softwaretechnologie, wenn man größere Programme
meint, oder? So einfach ist es leider nicht. Die normalen physikalischen Wirkungen eines Computerprogramms sind alleine nicht
ausreichend, um einem Computerprogramm technischen Charakter zu verleihen. Wenn jedoch ein Computerprogramm weitere technische
Wirkungen hervorruft, kann es patentierbar sein. Womit wir wieder bei der Technik sind – was genau ist eigentlich technisch? Diese
Frage ist so alt wie das Patentrecht selbst, und es existiert keine allgemein akzeptierte Definition. In der Regel wird ein Verfahren
als technisch eingestuft, wenn es den planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte umfasst. Deshalb ist z.B. ein Programm zur
Steuerung der Ventilklappen eines Verbrennungsmotors jedenfalls technisch, ebenso eine Software, die zur Regelung eines Roboterarms
dient. Aber wie ist das jetzt mit Software, die nur im Computer selbst abläuft? Beispielsweise Datenbanken, CAD/CAM-Programme,
Kompressions- und Authentifizierungsverfahren, oder E-Mail-Clients? Nun, hier kommt das zu lösende Problem ins Spiel: Hat das mit der
Erfindung zu lösende Problem technischen Charakter, kann das Programm patentierbar sein, auch wenn die Naturkräfte davon völlig
unbeeindruckt bleiben. Damit sind wir wieder einen Schritt weiter: CAD/CAM-Verfahren, beispielsweise, werden üblicherweise verwendet,
um einen realen technischen Gegenstand zu entwerfen, also lösen sie ein technisches Problem und sind einer Patentierung zugänglich.
Das gleiche gilt für Programme aus dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, solange die zu verarbeitenden Signale real s…
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