"Softwarepatente" computerimplementierte Erfindungen in Europa - neue Entwicklungen

Während die (Patent-)Welt gespannt auf die Entscheidung Bilski vs. Kappos des amerikanischen Supreme Courts wartet, gab es in Europa zwei interessante Entwicklungen auf dem Gebiet der computer-implementierten Erfindungen (“Softwarepatente“). Dr. Andreas Gehring von Patentanwälte Puchberger, Berger & Partner fasst die neuesten Entwicklungen für patentanwalt.cc | intellectual property expertise zusammen. Zunächst veröffentlichte die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts am 12. Mai die Stellungnahme G3/08, in der die Vorlagefragen vom 22. 10. 2008 der früheren Präsidentin des Europäischen Patentamts, Alison Brimelow, zur Frage der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen als unzulässig zurückgewiesen wurden. Sowohl die Vorlagefragen (Referral) als auch die Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer (Opinion) kann hier heruntergeladen werden. Worum handelte es sich bei den Vorlagefragen der Präsidentin? Gemäß Art. 52 (2) und (3) EPÜ werden Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nicht als patentierbare Erfindungen angesehen. Die Formulierung '... als solche' führt jedoch zu der Unsicherheit, ab wann ein computerimplementiertes Verfahren genau als patentierbar angesehen werden kann. Zur Auslegung dieser Formulierung wird vom EPA Case Law herangezogen, das sich im Laufe von mittlerweile 30 Jahren angesammelt hat. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der technische Charakter einer Erfindung ein wesentliches Erfordernis für die Patentierbarkeit ist. Insbesondere wurde in der viel zitierten Entscheidung T1173/97 'Ressourcenwiederherstellung' von der Beschwerdekammer festgestellt, dass Computerprogramme, die einen technischen Effekt erzeugen können, der über die normalen, beim Betrieb eines Programms auf einem Computer stets vorhandenen technischen Effekte hinausgeht, patentierbar sind. Was genau unter diesem normalen technischen Effekt eines Computerprogramms zu verstehen ist, wurde jedoch nicht festgestellt. Die Vorlagefragen der Präsidentin hatten nun genau den Zweck, diese Abgrenzung zwischen patentierbaren und nicht patentierbaren computerimplementierten Erfindungen zu behandeln. Dazu bediente sich die Präsidentin des Art. 112 EPÜ, welcher lautet Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ... kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. Die Grosse Beschwerdekammer hielt eine Beantwortung dieser Vorlagefragen jedoch nicht für erforderlich, da sie keine signifikanten Inkonsistenzen in der einschlägigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des europäischen Patentamtes sieht. Vielmehr stellen die, in der Vorlage zitierten Entscheidungen eine kontinuierliche Fortentwicklung der Rechtssprechung dar. Die Beschwerdekammer sieht deshalb die Voraussetzungen des Art. 112 n…

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Themen: Referral , Software , IP , Berger , Patent , Case Law , Lte , Erfindungen , Intellectual Property , Gehring , Bilski , Patentanwalt

Erschienen 28. Mai 2010 auf http://www.patentanwalt.cc.

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