Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren

Bei einem schriftlichen Vorverfahren kann der Beklagte den Anspruch noch „sofort“ i.S. von § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. Der Kläger erhob eine Schadensersatzklage wegen Veruntreuung. Das LG hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage erwidern wolle. Die Bevollmächtigten des Beklagten zeigten die Interessenvertretung an und teilten mit, dass sie innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage erwidern werden. In dem nachfolgenden Schriftsatz erkannte der Beklagte die Forderung an und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er vorgerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden ist. Alle Instanzen haben dem Kläger die Kosten auferlegt, da der Beklagte die Forderung i.S. des § 93 ZPO sofort anerkannt habe. Der BGH führt aus, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Es fehlt schon eine außergerichtliche Aufforderung, und der Kläger konnte auch…

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Themen: Referendariat , Studium , Rechtsprechung , Sofortiges Anerkenntnis Kosten

Erschienen 18. September 2006 auf http://www.jurabilis.de.

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