Sofortiges Anerkenntnis auch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft möglich
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klagerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keine auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. (BGH v. 30.05.2006 - 6 ZB 64/05) Der BGH stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die bis dahin herrschende Auffassung der Rechtsprechung. Er begründet seine Entscheidung insbesondere damit, daß durch eine solche Verlängerung keinerlei Ausweitung des Verfahrens verbunden ist. Allein die formalisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils (§ 331 III ZPO) erforderliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht zur Klage vortragen zu wollen, enthält noch kein Bestreiten der Klagforderung, sondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen. Zusammenfassend läßt sich wohl sagen, daß auch die Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses ein…
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Erschienen 13. Juli 2006 auf http://verkehrundrecht.blogspot.com.
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Sofortiges Anerkenntnis: Sofortiges Anerkenntnis
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