Sofortige Streichung im Fristenkalender

Der Bundesgerichtshof hat die nahezug endlose Rechtsprechung zu den einem Rechtsanwalt im Rahmen der Fristenkontrolle obliegenden Organisationspflichten um eine weitere Verhaltenregel erweitert:

Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist.

Eine verlässliche Ausgangskontrolle setzt aber zugleich, so der BGH jetzt in seiner neuen Entscheidung, voraus, dass die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort - und nicht etwa erst an einem der folgenden Tage - gestrichen wird.

In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags wegen einer erst nach Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangenen Berufungsschrift vorgetragen, seine Mitarbeiter habe die Berufungsschrift zusammen mit der übrigen Post drei Tage vor Fristablauf vor der Leerung um 18 Uhr in den Briefkasten eingeworfen, so dass der Schriftsatz bei regelmäßigem Postlauf noch am Tage des Fristablaufs bei Gericht hätte eingehen müssen. Dies reichte dem OLG Düsseldorf, das als Berufungsgericht mit dieser Sache befasst war, jedoch nicht aus. Die Kanzleiangestellte habe nämlich, so das OLG, in ihrer eidesstattlichen Versicherung lediglich angegeben, an diesem Tage die freigestempelte Ausgangspost wie üblich in einem roten Sammelumschlag mitgenommen und diese Postsendungen eingeworfen zu haben, ohne jedoch zu prüfen, um welche Briefe es sich im einzelnen gehandelt habe.

Dass sich auch die Berufungsschrift in der vorliegenden Sache bei diesen Postsendungen befunden habe und deren verspäteter Eingang daher nur auf einer Verzögerung des Postlaufs beruhen könne, sei unter diesen Umständen nur dann als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die Gewähr dafür geboten hätten, dass auch dieser Schriftsatz sich in der roten Sammelmappe befunden habe.

Eine solche Ausgangskontrolle habe der Beklagte aber trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung seines Vortrags nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach der Darstellung seines Prozessbevollmächtigten habe dieser den Fristenzettel nämlich am 7. Juli 2008 (Montag) abgezeichnet, nachdem er sich überzeugt habe, dass die Berufungsschrift die Kanz-lei bereits am 4. Juli 2008 (Freitag) verlassen habe. Diese Überzeugung habe auf seinem Wissen beruht, dass der von ihm am Freitag unterzeichnete Schriftsatz sich nicht mehr im Postlauf befunden habe, zumal ein im Postraum versehentlich liegen gebliebener Sammelumschlag in roter Signalfarbe ihm bei seinem abschließenden Kontrollgang sowohl am Freitagabend als auch am Samstag hätte auffallen müssen. Nach allgemeiner Büroanweisung d…

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Themen: Wiedereinsetzung , Anwaltsverschulden , Berufungsfrist , Fristenkontrolle
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 22. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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