Gefahr erkannt = Gefahr gebannt?! So verhindern Sie Abmahnungen.
it-recht-deutschland | 6. Februar 2012 — Zunächst stellen wir klar, dass der zuverlässigste Schutz vor Abmahnungen richtiges und rechtskonformes Verhalten ist. Aber s…
Wir haben in unserer täglichen Praxis mit Abmahnungen zu tun. In wenigen Fällen ahnen die Betroffenen schon vorher, dass Ihr Verhalten zu Abmahnungen führen kann. Für die meisten kommt eine Abmahnung aus heiterem Himmel. Viele sind zunächst verunsichert, da sie nicht wissen, wie man sich verhalten soll. Die Abmahnung ignorieren oder gar einfach die geforderte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Kosten zahlen?!
Beide Extreme sind meist nicht zu empfehlen.
Wenn man die Abmahnung nicht beachtet, kann man die Situation deutlich verschlimmern. Es drohen Einstweilige Verfügungen und man kann die Gelegenheit verpassen, sich mit dem Abmahner zu einigen. Beides führt zu unnötigen Ärger und vermeidbaren Kosten.
Unterschreibt man die Erklärung und zahlt schlicht den geforderten Betrag, drohen unter Umständen Vertragsstrafen, macht zu große Zugeständnisse und belastet zu sehr den Geldbeutel.
Also, wie soll man sich denn Verhalten? Eine pauschale Antwort gibt es leider nicht.
Es kommt letztlich immer auf den Einzelfall an. Abmahnungen können unberechtigt sein, so dass gar nichts unternommen werden muss. Abmahnungen können zum Teil zutreffend sein. Es gibt sogar Fälle, bei denen die Abmahnung überhaupt nicht zu beanstanden ist und man besser doch schnell zusehen sollte, dass man den Forderungen nachkommt.
Eines gilt aber so gut wie immer. Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man deren Inhalt durch einen erfahrenen Anwalt prüfen lassen. Mit ganz wenigen Ausnahmen sollten nur modifizierte Unterlassungserklärungen abgegeben werden. In welchen Bereichen wird abgemahnt?! Abmahnungen kommen in vielen Rechtsgebieten vor.
Hier ein paar Beispiele für Abmahnungen we…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.
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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 28. Februar 2011 — Dass eine Abmahnung zur ihrer “Wirksamkeit” keiner beigelegten unterschriebenen Vollmacht bedarf, wurde ja bereits klargestellt…
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