Sofort abziehbarer Aufwand bei der Schifffonds-Beteiligung
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines n der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds – also insbesondere
Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten – sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht sofort
abziehbar, sondern in voller Höhe als des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln.
Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb und Betrieb eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür
notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) eingeworben, an der
sich Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligen. Der Bundesfinanzhof hatte nun im Streitfall zu beurteilen, ob die im Zusammenhang
mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft
den Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Für den Kapitalanleger wäre ein
sofortiger Abzug dieser betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten steuerlich vorteilhaft, weil ihm dadurch bereits in der
Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden könnte.
Diesen Steuervorteil hat der Bundesfinanzhof nun jedoch abgelehnt und seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte
Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds erstreckt. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden
Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der an dem Schiff stehen.
Gleichzeitig dehnt der Bundesfinanzhof auch noch die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen zuungunsten der
Anteilseigner aus: Die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen ist in amtlichen Tabellen der Finanzverwaltung – den
AfA-Tabellen – derzeit mit zwölf Jahren veranschlagt. Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung diesen AfA-Tabellen unter dem
Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Für Tankschiffe weicht der
Bundesfinanzhof allerdings hiervon ab und legt eine längere Abschreibungsdauer zugrunde:
Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sogenannten Doppelhüllentankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle nach Meinung
des Bundesfinanzhofs zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle beziehe sich auf Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt
worden seien; sie sei heute angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Aus umfangreichen Erhebungen, die
insbesondere von Stellen der europäischen Union vorgenommen worden seien, lasse sich entnehmen, dass die Lebensdauer der auf den
Welt…
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