Soda-Besprudelungsgeräte
am 10.03.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem jetzt verkündeten Beschluss den Missbrauchsvorwurf im Wesentlichen bestätigt, den das Bundeskartellamt gegen den Anbieter von Soda-Club-Besprudelungsgeräten erhoben hatte, und damit die Nachfüllung der Kohlesäure-Kartuschen durch Drittanbieter freigegeben.
Die Unternehmensgruppe Soda-Club produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte. Mit diesen Geräten kann der Endverbraucher Sprudelwasser selbst herstellen, indem er Leitungswasser mit Kohlensäure versetzt. Soda-Club unterhält ein bundesweites Vertriebshändlernetz mit Annahmestellen, bei denen der Kunde leere Kohlensäurezylinder gegen gefüllte umtauschen kann. Die Aluminium-Zylinder überlässt Soda-Club nur mietweise (vgl. zur Ausgestaltung des Mietzylindersystems: Pressevorschau Nr. 199/2007). Eine Befüllung durch Drittunternehmen verfolgt Soda-Club gegenüber dem betreffenden Endverbraucher, Händler und Abfüllunternehmen als Eigentumsverletzung.
Das Bundeskartellamt hatte in dem Verhalten von Soda-Club den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt der Befüllung von Kohlensäurezylindern gesehen. Dementsprechend hatte es Soda-Club untersagt, Drittunternehmen an der Entgegennahme, Befüllung oder Weitergabe ihrer “Mietzylinder” zu hindern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde von Soda-Club im Wesentlichen zurückgewiesen.
Dagegen hat sich Soda-Club mit der Rechtsbeschwerde gewandt. Soda-Club hat gegen ihre Normadressateneigenschaft nach Art. 82 EG, § 19 Abs. 1 GWB vorgebracht, dass nicht allein auf die Marktverhältnisse auf dem Befüllmarkt abzustellen sei, sondern auch trinkfertiges Mineralwasser zum sachlich relevanten Markt gehöre. Der Bundesgerichtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er ist wie das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Soda-Club über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Befüllung von Kohlensäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten verfüge.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Kauf von trinkfertigem Mineralwasser und in der Eigenherstellung von Mineralwasser zwei unterschiedliche Systeme zur Deckung desselben Bedarfs gesehen. Der Kohlensäurezylinder sei ein Betriebsmittel …
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