Revision des Angeklagten gegen nicht erfolgte Unterbringung?
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Eine echte Verzweiflungstat, oder?!
Der Angeklagte wollte am 29.09.2009 auf seiner Tour nach T. an der holländischen Grenze eine große Pause von rund 40 Minuten machen. Im Vorfeld hatte er sich nicht ausreichend um geeignete Parkplätze für seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gekümmert.
Als er auf dem Parkplatz B. keinen Parkplatz fand, stellte er sich gegen 21.26 Uhr demonstrativ und verkehrswidrig mit seinem Lkw mit Anhänger, amtliches Kennzeichen ... auf die Ausfahrt des Parkplatzes B. auf der BAB 44 in Fahrtrichtung Dortmund und beschloss dort stehen zu bleiben und die Ausfahrt für alle Kraftfahrer so lange zu blockieren, bis er seine vorgeschriebene Pause vollständig erfüllte hatte. Dass er auf diese Weise andere Kraftfahrer, die auf den Parkplatz gefahren waren, an der Weiterfahrt hinderte, nahm er zumindest billigend in Kauf. Durch das Verhalten des Angeklagten wurden die Fahrzeuge der ... und ... gegen ihren Willen gezwungen, zwischen 25 und 40 Minuten auf dem Parkplatz zu verweilen. Darüber hinaus wurden weitere, namentlich nicht bekannte, Kraftfahrer durch den Angeklagten an der Weiterfahrt gehindert. Da die Zufahrt auf den Parkplatz in einer Kurve lag, war die Situation für die Verkehrsteilnehmer von weitem nicht erkennbar, sodass immer weiter Fahrzeuge auf den Parkplatz auffuhren und festsaßen. Einige Kraftfahrer setzten ihre Fahrzeuge rückwärts wieder auf die Autobahn, um nicht festzusitzen. Glücklicherweise kam es hierbei zu keinen Verkehrsunfällen. Gegen 22.27 Uhr gab der Angeklagte auf Geheiß der Polizei endlich den Weg frei.
Das AG Kassel: Urteil vom 15.09.2010 - 281 Cs - 2631 Js 39636/09 = BeckRS 2010, 29100 hat wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt und insbesondere das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ausführlich begründet abgelehnt:
Rechtfertigungsgründe stehen dem Angeklagten nicht zur Seite.
Einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff i. S. d. § 32 StGB sah sich der Angeklagte nicht gegenüber. Die vom Angeklagten behauptete Angriffssituation war nach seinen eigenen Behauptungen beendet.
Auf ein etwaiges Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO oder ein Selbsthilferecht gemäß § 229 BGB kann sich der Angeklagte nicht berufen.
Nach § 127 Abs. 1 StPO ist jedermann gerechtfertigt, der einen auf frischer Tat Betroffenen auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festnimmt, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Zunächst einmal ist zur Überzeugung des Gerichts nicht dargetan, dass gegen ihn eine rechtswidrige Tat verübt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beweisaufnahme Bezug genommen.
Zum anderen sind derartige Maßnahmen nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich gegen den wirklichen Täter richten. Der Angeklagte hat aber eine Vie…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Januar 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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