“so rasch wie möglich”

Nach Art. 31 Abs. 4 BV hat der Haftrichter die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft “so rasch wie möglich” zu prüfen. Dieses Beschleunigungsgebot wurde laut BGer 1B_165/2009 vom 30.06.2009 verletzt, was zur Teilgutheissung einer Beschwerde führte. Der Entscheid ist nicht spektakulär, fasst aber die Rechtsprechung in der gebotenen Kürze mit den einschlägigen Hinweisen zusammen.

Was unter “so rasch wie möglich” zu verstehen ist, kann nicht absolut ausgedrückt werden. Die unten wiedergegebene Erwägung 5.2 kann aber als Beispiel dafür dienen, was nicht mehr als “so rasch wie möglich” qualifiziert werden kann.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 4 BV entscheidet der Haftrichter “so rasch wie möglich” über Haftentlassungsgesuche. Derselbe Anspruch ergibt sich auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK (vgl. BGE 117 Ia 372 E. 3c S. 377 f.; 114 Ia 88 E. 5c S. 91 f.; Urteil 1S.11/2006 vom 31. August 2006 E. 8.1; zur betreffenden Praxis s. auch Andreas Donatsch in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 62 N. 22 f.; Marc Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] 2 ff./35 ff., S. 36-38).

5.2 Das hier beurteilte Haftentlassungsbegehren wurde am 19. Februar 2009 gestellt. In seinem ersten Entscheid vom 16. März 2009 hatte der kantonale Haftrichter weder strafprozessuale Haftgründe, noch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer geprüft, sondern die Sicherheitshaft auf kantonales Strafvollzugsrecht gestützt. Vor diesem Hintergrund dauerte schon das erste kantonale Verfahren auffällig lang. Mit Urteil vom 8. April 2009 musste das Bundesgericht die Verfügung vom 16. März 2009 aufheben und die Haftsache zur raschen Prüfung der Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft an die Vorinstanz zurückweisen (Verfahren 1B_85/2009). Das Urteil des Bundesgerichtes wurde am 15. April 2009 versendet. Das kantonale Verfahren nahm danach nochmals ca. einen Monat in Anspruch, bevor am 11. Mai 2009 der hier angefochtene Haftprüfungsentscheid des Obergerichtes erging.

5.3 Bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles erfolgte die Prüfung des Haftentlassungsgesuches vom 19. Februar 2009 durch den kantonalen Haftrichter nicht innert der von Art. 31 Abs. 4 BV vorgeschriebenen Frist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Haftprüfungsverfahren führt in der Regel nicht automatisch zur Haftentlassung, sofern – wie hier – materielle Haftgründe gegeben sind und auch die Haftdauer noch verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5d S. 92 f.; Urteil 1S.11/2006 vom 31. August 2006 E. 8.2). In einem solchen Fall wird die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (i.S.v. Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK) festgestellt (vgl. betreffend Art. 5 Ziff. 3 EMRK das Urteil des EGMR Kaiser gegen Schweiz vom 15. März 2007, in: Pra 96 [2007] Nr. 110 S. 744 ff.). Der festgestellten Grundrechtsverletzung ist zudem im Rahmen der Kostenfolgen des bundesgerichtlichen Entscheids angemessen Rechnung zu tragen.

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Themen: Haft , Rechtsschutz , Das Erste , BV , Bge , Bundesgericht Bger

Erschienen 10. Juli 2009 auf http://strafprozess.ch.

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