So geht’s: Fotos von Pixelio, Fotolia, Aboutpixel etc. rechtskonform im Internet nutzen
Pixelio, Fotolia, Projectphotos & Co. bieten professionelle Fotos zum kleinen Preis oder sogar kostenlos zur Verwendung auf der
eigenen Internetseite an. Allerdings darf ein heruntergeladenes Bild nicht für alle Zwecke verwendet werden und auch die Nennung des
Urhebers ist meist Pflicht. Bei Verstößen drohen kostspielige Abmahnungen: Der IT-Recht Kanzlei liegt aktuell die Abmahnung eines
Händlers vor, welcher ein Fotolia-Bild ohne Urhebernennung genutzt hat. Neben dem Ersatz der Anwaltskosten (über 700 Euro) fordert
der Fotograf auch Schadensersatz in Höhe von 540 Euro. Ein teurer Spaß für ein eigentlich günstiges Foto. Was es zu beachten gilt, um
fremde Fotos auf der eigenen Webseite rechtskonform nutzen zu können, lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
I. Überblick: Urheberrechte und Fotos
Bei Fotografien handelt es sich um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) und somit um geschützte Werke
nach dem UrhG. Sofern die Fotografie nicht die sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht, also keine persönliche geistliche Schöpfung
vorliegt, sind Fotografien über § 72 UrhG als „einfache Lichtbilder“ geschützt. Urheber der jeweiligen Fotografie ist der Fotograf (§
7 UrhG), der bei Verletzung seiner Urheberrechte Ansprüche geltend machen kann. Denkbar wären beispielsweise:
Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) Bei Wiederholungsgefahr: Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) Schadensersatz
(§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG)
Grundsätzlich gilt daher, wenn Sie ein fremdes Foto verwenden möchten: Fragen Sie den Urheber bzw. den jeweiligen Rechteinhaber
vorher ausdrücklich um Erlaubnis. Erteilt er diese, sind Sie auf der sicheren Seite.
II. Unterlizenzvertrag mit einer Fotoagentur
Etwas anders verhält es sich mit Fotoagenturen wie Pixelio, Fotolia, Projectphotos und anderen. Hier stellt der Fotograf selbst seine
Bilder ein. Die Agentur vergibt dann Unterlizenzen an den jeweiligen Nutzer, wodurch dieser berechtigt wird das Foto zu nutzen.
Allerdings sind diese Lizenzen an Bestimmungen – wie etwa die namentliche Nennung des Urhebers – gebunden. Keinesfalls darf ein Foto
einfach „blind“ eingesetzt werden. Vielmehr ist es nötig die zugrunde liegenden Lizenzbestimmungen genau zu lesen und zu überprüfen,
ob das Bild a) überhaupt für den gewünschten Zweck eingesetzt werden darf und ob b) eine Nennung des Urhebers zu erfolgen hat. Denn
werden diese Lizenzauflagen nicht eingehalten, können dem Fotografen Ansprüche gegen den Verwender zustehen.
III. Einschränkungen einzelner Agenturen
Wichtig ist im Rahmen der Online-Nutzung von Fotos vor allem die Angabe des Urhebers des jeweiligen Bildes. Dieser hat grundsätzlich
Anspruch darauf als Urheber genannt zu werden (§ 13 UrhG). Da die Bedingungen der einzelnen Fotoagenturen hier aber weit
auseinandergehen, haben wir die wichtigsten Passagen übersichtlich aufbereitet:
1. Pixelio „Der…
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