So geht’s: Fotos von Pixelio, Fotolia, Aboutpixel etc. rechtskonform im Internet nutzen

Pixelio, Fotolia, Projectphotos & Co. bieten professionelle Fotos zum kleinen Preis oder sogar kostenlos zur Verwendung auf der eigenen Internetseite an. Allerdings darf ein heruntergeladenes Bild nicht für alle Zwecke verwendet werden und auch die Nennung des Urhebers ist meist Pflicht. Bei Verstößen drohen kostspielige Abmahnungen: Der IT-Recht Kanzlei liegt aktuell die Abmahnung eines Händlers vor, welcher ein Fotolia-Bild ohne Urhebernennung genutzt hat. Neben dem Ersatz der Anwaltskosten (über 700 Euro) fordert der Fotograf auch Schadensersatz in Höhe von 540 Euro. Ein teurer Spaß für ein eigentlich günstiges Foto. Was es zu beachten gilt, um fremde Fotos auf der eigenen Webseite rechtskonform nutzen zu können, lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

I. Überblick: Urheberrechte und Fotos

Bei Fotografien handelt es sich um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) und somit um geschützte Werke nach dem UrhG. Sofern die Fotografie nicht die sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht, also keine persönliche geistliche Schöpfung vorliegt, sind Fotografien über § 72 UrhG als „einfache Lichtbilder“ geschützt. Urheber der jeweiligen Fotografie ist der Fotograf (§ 7 UrhG), der bei Verletzung seiner Urheberrechte Ansprüche geltend machen kann. Denkbar wären beispielsweise:

Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) Bei Wiederholungsgefahr: Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG)

Grundsätzlich gilt daher, wenn Sie ein fremdes Foto verwenden möchten: Fragen Sie den Urheber bzw. den jeweiligen Rechteinhaber vorher ausdrücklich um Erlaubnis. Erteilt er diese, sind Sie auf der sicheren Seite.

II. Unterlizenzvertrag mit einer Fotoagentur

Etwas anders verhält es sich mit Fotoagenturen wie Pixelio, Fotolia, Projectphotos und anderen. Hier stellt der Fotograf selbst seine Bilder ein. Die Agentur vergibt dann Unterlizenzen an den jeweiligen Nutzer, wodurch dieser berechtigt wird das Foto zu nutzen. Allerdings sind diese Lizenzen an Bestimmungen – wie etwa die namentliche Nennung des Urhebers – gebunden. Keinesfalls darf ein Foto einfach „blind“ eingesetzt werden. Vielmehr ist es nötig die zugrunde liegenden Lizenzbestimmungen genau zu lesen und zu überprüfen, ob das Bild a) überhaupt für den gewünschten Zweck eingesetzt werden darf und ob b) eine Nennung des Urhebers zu erfolgen hat. Denn werden diese Lizenzauflagen nicht eingehalten, können dem Fotografen Ansprüche gegen den Verwender zustehen.

III. Einschränkungen einzelner Agenturen

Wichtig ist im Rahmen der Online-Nutzung von Fotos vor allem die Angabe des Urhebers des jeweiligen Bildes. Dieser hat grundsätzlich Anspruch darauf als Urheber genannt zu werden (§ 13 UrhG). Da die Bedingungen der einzelnen Fotoagenturen hier aber weit auseinandergehen, haben wir die wichtigsten Passagen übersichtlich aufbereitet:

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Erschienen 16. Dezember 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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