Smsfree wirklich gratis?

Eigentlich nicht, oder aber doch, wie das Amtsgericht Hamm im Urteil 17 C 62/08 vom 26.o3.2008 meint, das bei Verbraucherrechtliches.de abgedruckt ist:

Wie sich aus dem von der Beklagten übermittelten Ausdruck der Internetseite der Zedentin ergibt, wird der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt, die Zedentin bietet den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free", „gratis" und „umsonst" erweckt. Aus diesem Grunde braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Zedentin die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Da hier jedoch eindeutig der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt wird, wäre eine entsprechende Klausel überraschend i.S.d. § 305c BGB.

Wieder ein erfreuliches Urteil gegen die Abzockmafia, das deren Bereitschaft, weitere Prozesse gegen Abzockopfer zu führen, sicherlich nicht unbedingt fördern wird.

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Themen: Amtsgericht

Erschienen 12. September 2008 auf http://ra-melchior.blog.de.

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