Slowakischer Dr-Titel (doktor práv) darf nicht mit “Dr.” abgekürzt werden

In Nordrhein-Westfalen darf der in der Slowakei erworbene akademische Grad „doktor práv“ („JUDr.“) nicht in der deutschen Form „Dr.“ als Namenszusatz geführt werden. Lediglich in der verliehenen slowakischen Form ist der Namenszusatz erlaubt.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in dem hier vorliegenden Fall dem Kläger die deutsche Form des Namenszusatzes “Dr.” nicht gestattet. Der Kläger, ein zuletzt als Rechtsanwalt tätiger pensionierter Amtsrichter, hatte mit der juristischen Fakultät einer slowakischen Universität gegen einen „Kostendeckungsbeitrag“ von 4.500,- EUR zuzüglich 500,- USD einen „Vertrag über die Sicherung des Rigorosums und der Verteidigung der Doktordissertation“ geschlossen. Darin wurde das Verfahren zur Erlangung des juristischen akademischen Grades „doktor práv“ (abgekürzt: „JUDr.“) geregelt. Knapp sechs Wochen später wurde dem Kläger, der eine deutschsprachige Schrift eingereicht und eine „rigorose Prüfung“ abgelegt hatte, der Grad „doktor práv“ verliehen. Nachdem er sich, bereits mit der Abkürzung „Dr.“ im Briefkopf, an das Wissenschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt hatte, untersagte ihm das Ministerium die Führung der Abkürzung „Dr.“

Das Verwaltungsgericht Arnberg ist der Auffassung, dass wie bei sämtlichen ausländischen akademischen Graden auch bei Doktorgraden von Hochschulen aus dem Gebiet der Europäischen Union (EU) die verliehene Form oder auch die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades in Nordrhein-Westfalen geführt werden könne. Der dem Kläger verliehene Grad sei jedoch „doktor práv“ (deutsche Übersetzung: „Doktor der Rechte“) und die in der Slowakischen Republik zugelassene sowie auch nachweislich allgemein übliche Abkürzung hierfür sei „JUDr.“, nicht hingegen „Dr.“

Darüber hinaus dürften Doktorgrade, die in einem Mitgliedsstaat der EU in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben seien, statt in der verliehenen ausländischen Form auch mit der deutschen Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Dies gelte jedoch nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben würden (so genannte Berufsdoktorate), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet seien. Das sei beim “doktor práv” der Fall, da er bereits im slowakischen Hochschulgesetz – zusammen mit dem Master- und dem Ingenieurabschluss – nur auf…

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Themen: Rechtsanwalt , Tiger , Doktor , Bologna-prozess , Namenszusatz , Akademische Grade , Ausländischer Dr.-titel , Dr.-titel
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 10. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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