Unverzichtbare Werkzeuge für (fast) jeden Juristen
ralfzosel.de | 28. Mai 2010 — Für jeden Juristen sind der Computer und das Internet unverzichtbare Werkzeuge für die juristische Arbeit. Dachte ich - und hab…
2007 trat das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft. Hierdurch sollte das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und dem Internetzeitalter angepasst sowie der Verfahrensablauf optimiert werden, um und überflüssigen Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden.
Dieses Gesetz stieß bei einem mit der Bearbeitung von Handelsregisterangelegenheiten betrauten Richter eines Amtsgerichtes auf erheblichen Widerstand. Er beantragte kurzerhand, dass ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form vorgelegt werden müssen, da er die Handelsregisterangelegenheiten überwiegend zu Hause bearbeite. Dies begründet er damit, dass Störungen im Dienstzimmer seine Arbeitsergebnisse negativ beeinflussen könnten und nur durch die Sachbearbeitung außer Haus optimale richterliche Arbeitsergebnisse zu Gewährleisten seien.
Außerdem vertritt er die Ansicht, dass ein strukturiertes und fehlerminimierendes Arbeiten mit elektronischen Arbeitsgrundlagen nicht möglich sei. Das Arbeiten an einem Computerbildschirm sei konzentrationsmindernd und ermüdend, was wiederum das Einlegen von Arbeitspausen zur Folge hätte. Das ausschließliche Arbeiten an einem Computer beschränke ihn folglich seiner richterlichen Unabhängigkeit.
Einen weiteren Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit sieht besagter Amtsrichter in dem Vorschlag die Dokumente selbst auszudrucken. In der Zwischenzeit müsse er an seinem Arbeitsplatz verweilen und seine Arbeitskraft werde durch eine Tätigkeit belastet, die nicht mit seiner richterlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe.
Sowohl das Dienstgericht für Richter am Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 29.01.2008, Az. DG 5/2007) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss v. 20.10.2009, Az. 1 DGH 2/08) gaben dem Richter tatsächlich Recht. „Auch wenn es den Vorstellungen der Justizverwaltung betreffend der Optimierung des Arbeitsablaufs nicht entspricht, müsse einem Richter, für den ein neues Arbeitsmittel zur sachgerechten Vorbereitung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit nach seinem – nicht willkürlichen – Dafürhalten nicht genügt, fr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. April 2010 auf http://www.wkblog.de.
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