Haftung Betriebssportgruppe: Versicherungsschutz bei Betriebssport
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Bei einem Skiunfall, der im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung steht, handelt es sich um eine betriebsunabhängige, private Tätigkeit und nicht um einen versicherter Arbeitsunfall.
Mit diesem Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Anerkennung eines Skiunfalles als Arbeitsunfall abgelehnt. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte im Betrieb des Ehemannes, einem Heizungs- und Lüftungsbau-Unternehmen mit 10 Angestellten. Mit Unfallanzeige vom 15. Januar 2009 hat das Unternehmen mitgeteilt, dass die Klägerin beim Skifahren in Ö. im Rahmen eines Betriebsausfluges letztlich ohne genauen Grund gestürzt ist und sich dabei erhebliche Verletzungen am rechten Knie zugezogen hat. Mit Bescheid vom 18.03.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles vom 8. Januar 2009 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen ab. Nach erfolglosem Widerspruch ist Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen erhoben worden. Dort wurde die Klage abgewiesen. Nun verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter vor dem Landessozialgericht.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalles vom 8. Januar 2009 als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht.
Der innere (sachliche) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist in erster Linie immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt ist (objektive Handlungstendenz). Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelt. Dies gilt grundsätzlich auch außerhalb des Betriebsortes im Rahmen von Geschäfts- und Dienstreisen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder an Betriebssport teilnimmt.
Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die hier zu beurteilende Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter V…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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