Sitzverlegung der GmbH und Umzugskosten des Geschäftsführers

Umzugskosten sind immer dann als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, etwa wenn er seinen Grund im Wechsel des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen hat oder der Steuerpflichtige näher an den Ort seiner beruflichen Tätigkeit zieht. Private Gründe für den Umzug dürfen nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.

In einem jetzt vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall unterlag ein Ehepaar mit seinem Begehren, Umzugskosten steuerlich geltend zu machen. Der Ehemann war Geschäftsführer einer GmbH; er und seine Frau wohnten im selben Haus, in dem die GmbH ihre Geschäftsräume hatte. Als der Vermieter sowohl der GmbH als auch den Klägern wegen Eigenbedarfs kündigte, zogen sowohl die GmbH als auch das klagende Ehepaar in andere Räume, die sich auf einem den Klägern gehörenden Grundstück befanden. Damit war die ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs nicht gegeben, denn, so das Finanzgericht, wenn der Vermieter nur den Klägern, nicht aber der GmbH gekündigt hätte, so hätten die Kläger unabhängig von der GmbH auch umziehen müssen, und zwar rein privat. Dass sie zufällig gleichzeitig und räumlich übereinstimmend mit der GmbH umgezogen sind, macht den Umzug nicht zu einem beruflich bedingten. Für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprach aus der Sicht der Richter auch der Umstand, dass die Kläger auf ihr eigenes Grundstück umgezogen sind. Der Tatsache, dass eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH für den Kläger sicher praktisch und nützlich war, maß das Gericht demgegenüber keine entscheidende Bedeutung bei.

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Themen: Werbungskosten , Berlin Brandenburg , Gesellschafter-geschäftsführer , Umzugskosten , Sitzverlegung Gmbh
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 12. Februar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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